rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Normenkette

EStG 1996 § 66 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kostendes Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist der Vater des am … 1975 geborenen … (künftig Sohn des Kl oder D.S.). Letzterer hat nach Abschluß seiner Schulausbildung im Juli 1992 ein Jahr lang an einem „Grundlehrgang Holz, Metall, Elektro, Deutsch” teilgenommen (vgl. Schulbescheinigung vom 19. August 1992 – Bl. 29 der Akten des beklagten Arbeitsamts – AA– …). Anschließend hat D.S. ein Ausbildungsverhältnis beim … begonnen und absolvierte ab 24. Oktober 1994 ein berufspraktisches Jahr bei der Fa. …. Er ist in diesem Unternehmen ab 1. September 1995 als Auszubildender im Bereich Auto-Fahrzeuglackierung tätig gewesen mit einer Ausbildungsvergütung von … DM pro Monat.

Im Januar 1995 hatte der Kl für seinen Sohn … Kindergeld beantragt (Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 8. Juli 1997 – Bl. 7 der Finanzgerichts– FG– Akten) und diverse, vom beklagten AA (Beklagter – Bekl –) angeforderte Bescheinigungen nachgereicht. Der Bekl gewährte durch die Verfügung vom 5. April 1995 hinsichtlich D.S. für die Zeit von Januar bis August 1995 ein monatliches Kindergeld von 70 DM und versagte im Verwaltungsakt vom 15. August 1995 diese Leistung ab September 1995, weil D.S. „das 16.Lebensjahr vollendet hat und aus dem Ausbildungsverhältnis … Bruttobezüge von insgesamt wenigstens 750 DM monatlich hat” (Anlage 4 zum Kl-Schriftsatz vom 8. Juli 1997 – Bl. 14 der FG-Akten).

Im Schreiben vom 21. März 1997 bat der Kl den Bekl um Prüfung, „ob und in welcher Höhe für 1995 und 1996 Kindergeld für D.S. gezahlt werden” könne und übersandte auf Anforderung des AA weitere Unterlagen. Mittels Verwaltungsakts vom 25. April 1997 gewährte der Bekl ab September 1996 bezüglich D.S. ein monatliches Kindergeld von 200 DM – bzw. 220 DM ab 1. Januar 1997 – und lehnte die beantragten Leistungen für die davorliegende Zeit im Hinblick auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Hiergegen hat der Kl nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim FG Baden-Württemberg erhoben.

Zur Begründung des Rechtsmittels wird vom Kl vorgetragen, am 21. März 1997 habe er wirksam die Auszahlung des Kindergelds für D.S. für die Zeit ab 1. September 1995 beantragt. Dieses Begehren hänge zwangsläufig zusammen mit dem am 10. Januar 1995 gestellten Antrag, der sich seinerzeit noch nach § 17 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz –BKGG a.F. – gerichtet habe. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung in den § 67 Abs. 1 EStG übernommen. Damit sei klargestellt, daß vor dem 1. Januar 1996 gestellte Anträge nach § 17 Abs. 1 BKGG a.F. auch nach dem 31. Dezember 1995 weiterhin Gültigkeit hätten.

Unstreitig sei, daß das AA die Bewilligung des Kindergelds für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1995 zu Recht aufgehoben habe, da die vereinbarten Ausbildungsvergütungen in Höhe von monatlich … DM die zulässigen eigenen Bruttobezüge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG a.F. überschritten hätten. Mit der Aufhebung der Bewilligung verliere sein Antrag vom 10. Januar 1995 jedoch nicht seine Gültigkeit. Dieses Begehren beziehe sich auf die gesamte am 24. Oktober 1994 begonnene Berufsausbildung. Es liege nämlich ein einheitliches Ausbildungsverhältnis vor.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, liege zumindest in der am 1. September 1995 begonnenen Berufsausbildung ein einheitliches Ausbildungsverhältnis vor (und nur darauf komme es im vorliegenden Fall an), für das er einen Antrag auf Kindergeld gestellt habe. Sollte nicht der Antrag vom 10. Januar 1995 der maßgebende Antrag sein, so sei mindestens das Vorlegen des Berufsausbildungsvertrags im August 1995 als maßgebender Antrag anzusehen.

Nach der Ablehnung der Bewilligung des Kindergelds am 15. August 1995 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gewährung des Kindergelds maßgebend seien, am 1. Januar 1996 nicht geändert. Sein Sohn … befinde sich im gleichen Ausbildungsverhältnis und habe die gleichen Einkünfte und Bezüge wie im Zeitpunkt der Aufhebung der Kindergeldbewilligung am 15. August 1995. Ein erneuter Antrag in der gleichen Sache, ohne daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, sei nicht erforderlich. Geändert hätten sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung. Zum einen habe sich die Definition der eigenen Einnahmen des Kindes geändert, zum anderen sei die zulässige Grenze für die eigenen Einkünfte und Bezüge auf 12.000 DM jährlich angehoben worden (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das AA hätte somit von Amts wegen den vorliegenden Antrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung erneut prüfen müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG lägen vor.

Das AA habe gemäß § 89 Abgabenordnung (AO) umfassende Beratungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten, denen es im vorliegenden Falle nicht genügt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob das AA zu...

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