rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnete Krankentransporte mit Taxen unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der leistende Unternehmer selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen besitzt, die Fahrten aber von nach dem Personenbeförderungsgesetz konzessionierten Subunternehmern durchgeführt werden.

2. Bei der auf eigene Rechnung und im eigenen Namen gegenüber einer Krankenkasse erbrachten Beförderung von Versicherten für ein festgelegtes Entgelt handelt es sich auch dann nicht um bloße Vermittlungsleistungen, wenn der Unternehmer die Beförderungspflichten nicht selbst erfüllt, sondern sich hierfür vertragsgemäß anderer Taxi- und Mietwagenunternehmen als Subunternehmer bedient.

3. Die Krankenversicherten wurden mit Kraftfahrzeugen befördert, für die den jeweiligen Taxiunternehmern die behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt war. Ein Verkehr mit Taxen liegt auch vor, wenn Krankenfahrten von Taxiunternehmen durchgeführt werden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 10 Buchst. b

 

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 7. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010, werden dahin abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) für 2007 in Höhe von 1.487.012 EUR und für 2008 in Höhe von 1.359.775 EUR, sowie die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Regelsteuersatz (19 %) für 2007 in Höhe von 43.055 EUR und für 2008 in Höhe von 391.675 EUR anzusetzen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin führt im Auftrag von Krankenkassen durch Taxi- und Mietwagenunternehmen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch. Sie hat mit verschiedenen Krankenkassen am 1. Juni 2006 einen Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten gemäß §§ 60, 133 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geschlossen. Darin hat sich die Klägerin verpflichtet, die Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht zu disponieren und von den ihr angeschlossenen Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen durchführen zu lassen (vgl. § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber den Krankenversicherungen hat die Klägerin mit verschiedenen Taxi- und Mietwagenunternehmen Kooperationsverträge über die Vergabe, Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten geschlossen. Nach § 3 Abs. 1 des Kooperationsvertrages ist die Klägerin verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge zur Durchführung von Krankenfahrten zu erfassen, planen, koordinieren und anschließend an die Kooperationspartner zu vergeben. Die beauftragen Krankenfahrten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind und die Zulassung einer Krankenkasse oder Krankenkassenverbandes besitzen (§ 1 des Rahmenvertrages). Die Klägerin selbst besaß in den Streitjahren keine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Die jeweiligen Taxi- und Mietwagenunternehmen rechneten die Krankenfahrten mit der Klägerin nach Maßgabe der vereinbarten Entgelte ab (Preisvereinbarung zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen und der Klägerin, Anlage 2 des Kooperationsvertrages). Die Taxiunternehmer wiesen für ihre gegenüber der Klägerin abgerechneten Leistungen den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus. Soweit im Streitjahr 2008 erstmals auch Mietwagenunternehmer die Krankenfahrten durchgeführt hatten, wurden die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen.

Die Klägerin rechnete die Krankenfahrten mit den Krankenkassen ab, mit denen eine vom Kooperationsvertrag abweichende Vergütungsvereinbarung bestand, nach der in den Beförderungsentgelten die aktuelle gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. § 2 Satz 5 der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den Krankenkassen, Anlage 1 des Rahmenvertrages). Die streitigen Abrechnungen der Klägerin gegenüber den Krankenkassen wiesen den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG...

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