rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse in Form einer Umwandlung von knapp 50% des Gehalts seiner bei ihm angestellten Ehefrau für deren Alterssicherung nicht fremdüblich und deswegen nicht als Betriebsausgaben abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersversicherung eines Ehegatten als Arbeitnehmer sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen.

2. Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Altersversicherung Gebrauch, so ist die Umwandlung regelmäßig steuerlich anzuerkennen, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird durch die Entgeltumwandlung in ungewöhnlicher oder unangemessener Weise umgestaltet; von einer solchen ungewöhnlichen und unangemessenen Umgestaltung ist auszugehen, wenn knapp 50% (im Streitfall: 1.830 EUR monatlich) des angemessenen Gehalts des Arbeitnehmer-Ehegatten in Zuwendungen des Arbeitgebers an eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt werden, der gegenüber der Unterstützungskasse anspruchsberechtigte Arbeitnehmer-Ehegatte dadurch während des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50% seines Bruttogehalts verzichtet, dabei – im Falles seines Todes kurz vor dem Renteneintritt bzw. dem Beginn der Auszahlungsphase der Altersversorgung – einen Totalausfall von bis zu 800.000 EUR riskiert, und wenn die voraussichtliche Altersversorgung mutmaßlich deutlich höher als der vereinbarte Bruttoarbeitslohn sein wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 12 Nr. 1; BetrAVG § 1a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2020; Aktenzeichen X R 32/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuwendungen des Klägers an eine Unterstützungskasse in Form einer Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) für die Altersversorgung seiner bei ihm beschäftigten Ehefrau gemäß § 4 Abs. 4, § 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abziehbar sind.

1. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Der am xx.xx. 1978 geborene Kläger betreibt als selbständiger […] meister ein Ladengeschäft, das er im September 2002 von seinen Eltern übernommen hatte. Er beschäftigte im Streitjahr etwa 15 Arbeitnehmer (einschließlich Reinigungspersonal und Aushilfen). Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Die am xx.xx. 1979 geborene Klägerin machte nach dem Schulabschluss in einem anderen Betrieb eine Ausbildung zur Fachverkäuferin. Nach der Ausbildung war sie ab etwa dem Jahr 2000 bei der damals noch von den Eltern des Klägers geführten Geschäft sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt der Klägerin aus dieser Zeit ist nicht bekannt; im Erörterungstermin gab der Kläger an, der Bruttolohn für eine vergleichbare Tätigkeit habe üblicherweise 2.600 DM im Monat betragen.

Die Kläger heirateten am xx.xx. 2002. Sie sind Eltern der zwei am xx.xx. 2002 und xx.xx. 2004 geborenen Kinder.

Seit dem xx.xx. 2005 ist die Klägerin, die inzwischen selbst […] in ist, beim Kläger als Verkaufsleiterin angestellt. Der monatliche Brutto-Arbeitslohn betrug laut Arbeitsvertrag 3.146 EUR und wurde zum 1. Juni 2006 auf 4.146 EUR erhöht. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Lohnbestandteil

Betrag

(Monat)

Betrag

(Jahr)

Grundgehalt

4.000 EUR

48.000 EUR

Direktversicherung

146 EUR

1.752 EUR

Summe

4.146 EUR

49.752 EUR

Die Beteiligten halten übereinstimmend die Höhe des Arbeitslohns für angemessen.

2. Die Klägerin traf seit Beginn ihrer Beschäftigung mehrere Maßnahmen für ihre Altersversorgung.

a) Im Jahr 2001 vereinbarte die Klägerin noch mit den Eltern des Klägers eine Direktversicherung von 146 EUR im Monat. Entsprechende Vereinbarungen gab es nach den Angaben der Kläger damals auch mit anderen Angestellten. Die Direktversicherung wurde steuerlich nicht beanstandet.

b) Mit der Heirat der Kläger am xx.xx. 2002 war die Klägerin nicht mehr sozialversicherungspflichtig (Bescheid der Krankenkasse, Regionaldirektion […] vom 30. Dezember 2005); für die Krankenkasse war bei der Beurteilung auch bedeutsam, dass die Klägerin dem Kläger in nicht unerheblichen Umfang Darlehen gewährt hatte. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (also neben der Rente auch Arbeitslosen- und Krankenversicherung) betrugen nach den Angaben der Kläger rd. 2.050 EUR im Monat. Dieser Betrag sollte für die Altersversorgung der Klägerin zurückgelegt werden.

c) Die Kläger führten im Mai 2005 zunächst ein Zeitwertkonto-Modell ein, in dessen Rahmen ein Teil des monatlichen Gehalts von 2.050 EUR nicht ausbezahlt wurde. Für die künftigen Verpflichtungen zur Auszahlung des zurückbehaltenen Arbeitslohns bildete der Kläger eine Rüc...

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