Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug bei nicht rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt dokumentierter Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung über die Zuordnung einer zur Erzeugung von zum Teil selbst genutztem und zum Teil in das Netz eines Energieversorgers eingespeistem Strom genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen muss der Steuerpflichtige spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren.

2. Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führt zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet wird und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2022; Aktenzeichen XI R 29/21 (XI R 7/19))

BFH (Beschluss vom 18.09.2019; Aktenzeichen XI R 7/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage zu versagen ist, weil er diese zu spät seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom nutzt er zum Teil selbst, zum Teil speist er ihn bei einem Energieversorger ein.

Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab. In dieser machte er Vorsteuerbeträge i. H. v. 1496 EUR geltend. Der Betrag beruhte im Wesentlichen auf der Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 11. September 2014 für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage i. H. v. 1449,43 EUR. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung machte der Kläger unstreitig gegenüber dem Beklagten keine Angaben zu der Photovoltaikanlage (vgl. Finanzgerichtsakte Bl. 71).

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

Im Jahr 2016 ordnete er eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage nicht gewährt werden könne. Der Kläger habe die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen.

Auf der Basis dieser Feststellung erging am 30. November 2016 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014, in dem der fragliche Vorsteuerabzug nicht mehr gewährt wurde (Finanzgerichtsakte Bl. 22). Auf den vom Kläger selbst verbrauchten Strom erhob der Beklagte Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe).

Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 30. November 2016 legte der Klägervertreter am 22. Dezember 2016 Einspruch ein.

Der Beklagte erließ am 27. März 2017 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 (Finanzgerichtsakte Bl. 32), in dem er keine Umsatzsteuer wegen unentgeltlicher Wertabgaben mehr festsetzte. Den Vorsteuerabzug gewährt er weiterhin nicht.

Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2017 (Finanzgerichtsakte Bl. 34) als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 2017 erhobene Klage. Der Klägervertreter behauptet, dass der Kläger seine innere Zuordnungsentscheidung beim Erwerb der Photovoltaikanlage getroffen und mit Abschluss des Einspeisungsvertrags kurze Zeit später auch nach außen dokumentiert habe. Eine Verpflichtung, die Zuordnungsentscheidung dem Beklagten mitzuteilen, ergebe sich weder aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Nach der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-518/14, verlange das Grundprinzip der Neutralität der Umsatzsteuer vielmehr, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Wenn der Bundesfinanzhof (BFH) die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt bis spätestens 31. Mai des Folgejahres als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ansehe, stehe dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass dem EuGH die Frage vorgelegt werden sollte, ob das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern verlange, dass die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mitgeteilt werden müsse, und wenn ja, ob diese Mitteilung an eine zeitliche Befristung gebunden sei, die sich nicht mit der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung decke, und ob gegebenenfalls die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt eine materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstelle. Außerdem solle dem EuGH die Frage vorgelegt werden, ob es zulässig sei, bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitteilung der Zuordnungsentscheidung den Gegenstand zu 100 % dem Privatvermögen bzw. nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Aus dem Urteil des EuGH vom 25. J...

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