rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsfortführung eines Einzelhandels bei Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestehen des Verpächter-Wahlrechts: Ermöglichen es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter (hier: Einzelhandelsbetriebsräume) den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen, setzt eine Betriebsaufgabe voraus, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich eine dahingehende Erklärung abgibt. Bei der Verpachtung eines Einzelhandelsbetriebes ist dies in der Regel der Fall, denn die gewerblich genutzten Räume bilden allein den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem Einzelhandel das Gepräge gibt. Fehlender Warenbestand und Geschäftsausstattung beeinträchtigen eine erneute Ausübung eines Einzelhandels (hier: mit Haushaltswaren) nicht. Entscheidend ist allein, ob vom Verpächter sein bisheriger Betrieb nach Ablauf des Vertragsverhältnisses fortgeführt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung eines Aufgabegewinns.

Die Kläger sind die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) der am 19. Januar 1994 verstorbenen ... Die Erblasserin war Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses ... in welchem sie in Verkaufsräumen im Erdgeschoß den Einzelhandel mit Korbwaren und Haushaltsartikeln betrieb. Ab 1. September 1967 vermietete sie die gewerblichen Räume im Erdgeschoß sowie den Lagerraum im Keller ohne Zubehör „zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts” an die Eheleute ... für die Zeit von 15 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit für 1.300 DM im Monat. Nach § 9 des Mietvertrags vom 26. Mai 1967 durften „bauliche Veränderungen in den vermieteten Räumen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden”. Auch durfte der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Art seines Betriebs nicht ändern (§ 14 des Mietvertrags). Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen” wurde auf dem verwendeten Vertragsformular des Haus- und Grundeigentümervereins unter anderem folgender Zusatz aufgenommen: „Der Mieter läßt auf seine Kosten eine Gasheizung einbauen; ebenso trägt er die Kosten für Laden- und Schaufensterumbau”. Die Mieter betrieben in den Geschäftsräumen die sogenannte ... ein Fachgeschäft für Kunsthandwerk und Mode. Das Mietverhältnis wurde bis zum Tod der Erblasserin fortgesetzt. Die von dieser aus der Überlassung der Geschäftsräume erklärten Gewerbeeinkünfte wurden vom beklagten Finanzamt (FA) in entsprechenden Einkommensteuerbescheiden zugrundegelegt.

Im eigenhändigen, am 7. Februar 1994 eröffneten Testament vom 15. Juli 1977 setzte die Erblasserin die Kläger mit der Auflage zu ihren Erben ein, das Grundstück ... fünfundzwanzig Jahre nicht zu veräußern. Gleichwohl verkauften die Kläger das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 23. September 1994 für 1.200.000 DM an den Sohn der Mieter mit Gefahrübergang am 1. November 1994. Die Kläger unterrichteten das FA zeitnah unter Vorlage des Testaments vom Tod der Erblasserin und zeigten die Fortführung der Vermietung des Gebäudes ab Februar 1994 durch die Erbengemeinschaft an. In der Feststellungserklärung 1994 erklärten die Kläger für die Zeit vom 19. Januar bis 31. Oktober aus dem Gebäude durch Überschußrechnung ermittelte Vermietungseinkünfte i.H.v. 55.584 DM sowie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen i.H.v. 6.875 DM. In dem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 1996 wurden die Einkünfte nach der Steuererklärung festgestellt und verteilt.

In der für die Erblasserin für das Jahr 1994 abgegebenen Einkommensteuererklärung wurde auf deren Todestag die Betriebsaufgabe und ein entsprechender Aufgabegewinn erklärt, über dessen Höhe mit dem FA bei der Veranlagung keine Einigung erzielt wurde. In dem gegen den Einkommensteuerbescheid geführten Einspruchsverfahren gelangte das FA zu der Auffassung, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Betriebsaufgabeerklärung für die Erblasserin am 24. Juni 1994 sei eine bei der Erbengemeinschaft zu erfassende Betriebsaufgabe anzunehmen (vgl. Schreiben des FA vom 9. April 1997). Es half demgemäß dem Einspruch ab und änderte den Feststellungsbescheid 1994 der Kläger gemäß § 164 Abs. 2 AO am 13. Mai 1997. In dem Änderungsbescheid berücksichtigte es für die Zeit vom 20. Januar 1994 bis 24. Juni 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vom 25. Juni 1994 bis 31. Oktober 1994 solche aus Vermietung und Verpachtung sowie auf den 24. Juni 1994 einen Aufgabegewinn auf der Grundlage eines Entnahmewerts von 1.200.000 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Einkünfte wird auf die Anlage zum Feststellungsbescheid Bezug genommen.

Am 6. Juni 1997 legten die Kläger gegen den Änderungsbescheid mit der Begründung Einspruch ein, sie hätten keinen Aufgabegewinn zu versteuern, da es sich von Anfang an um ein reines Mietverhältnis und keine Betriebsverpachtung gehandelt habe. Somit habe nie ein ruhender Gewerbebetrieb vorgelegen mit der Folge, daß sich die Veräußerung auf der Vermögensebene vollzogen habe. Das FA gin...

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