Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung zur Nutzung mehrerer Golfplätze im In- und Ausland. Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes mit allen Anlagen als einheitliche Leistung. Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Schätzwege nach der Anzahl der Golfplätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gegen Einmalentgelte bzw. Jahresnutzungsentgelte erfolgende Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, die nur bei Belegenheit des jeweiligen Golfplatzes in Deutschland im Inland steuerbar ist.

2. Die Einräumung einer Spielberechtigung für den Golfplatz mit Nutzung der Sportbahnen, Spielbahnen und Übungsflächen sowie die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Geräteräume sowie die Pflege und Unterhaltung der Anlage sind umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung des Golfplatzbetreibers zu behandeln.

3. Eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” erfordert nach der Rspr. des EuGH einen „hinreichend engen Zusammenhang” zwischen der Leistung und dem Grundstück, der bei sonstigen Leistungen, die unter Verwendung (mit Hilfe) eines Grundstücks erbracht werden, gegeben ist, wenn die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung, die aus mehreren Elementen besteht und wie bei der Nutzung eines Golfplatzes auch das Element einer Grundstücksüberlassung enthält, ist maßgebend, ob die „Nutzung oder Auswertung” des Grundstücks (oder seiner Bestandteile) den Kern der Leistung ausmacht. Beweisanzeichen für den Zusammenhang sonstiger Leistungen mit dem Grundstück ist die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten oder zu besichtigen, um die sonstige Leistung sachgerecht ausführen zu können.

4. Wird ein pauschales Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit mehrerer Golfplätze im In- und Ausland gezahlt, ist die Pauschalzahlung des Nutzers für die Ermittlung des im Inland steuerbaren Anteils des Entgelts im Schätzweg nach der Anzahl der Golfplätze im In- bzw. Ausland aufzuteilen.

5. Das vorliegende FG-Urteil wurde durch das BFH-Urteil v. 12.10.2016 (Az.: XI R 5/14) aufgehoben.

 

Normenkette

UStG 2013 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, 3 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a, b, c, § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 4 S. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 45, 44; AO § 162

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen XI R 5/14)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2013 werden die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Januar 2013 vom 16. April 2013, für den Monat Februar 2013 vom 6. Mai 2013 und für den Monat März 2013 vom 28. Mai 2013 dahin gehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % auf xxx.xxx EUR (Januar 2013), xxx.xxx EUR (Februar 2013) und xxx.xxx EUR (März 2013) reduziert werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Januar 2013, für den Monat Februar 2013 und für den Monat März 2013 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist Rechtsnachfolger einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG), deren Komplementärin die A Sport Verwaltungs GmbH (GmbH) und ihr Kommanditist der Kl war. Das Vermögen der KG ist im Wege der Anwachsung auf den bisherigen Kommanditisten, den Kl, übergegangen, so der Verschmelzungsvertrag zwischen der GmbH und dem Kl vom 29. August 2010 (xxx des Notariats X), die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister der GmbH, die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (AG) Y vom 30. Oktober 2012, die Anmeldung der Auflösung der KG zum Handelsregister sowie die Eintragungsnachricht des AG Y vom 31. Oktober 2012.

Der Kl betreibt zwei Sportanlagen in Z. Er räumt den Spielern Spielberechtigungen im In- und Ausland ein. Die Spieler sind berechtigt, sämtliche Sportanlagen des Kl sowie die Anlagen „M” der A Sportanlage M S.a.r.l., M (S.a.r.l.), der Kl ist der alleinige Gesellschafter der S.a.r.l., zu nutzen. Derzeit befinden sich dort ebenfalls zwei Sportplätze. Für die Spielberechtigungen im In- und Ausland zahlen die Spieler an den Kl ein einmaliges Spielberechtigungsentgelt sowie einen Jahresbeitrag. Das einmalige Spielberechtigungsentgelt ist 14 Tage nach ...

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