rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Schlussbilanz einer verschmolzenen GmbH zur Ausübung des Bewertungswahlrechts des § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt eine GmbH als Rechtsnachfolgerin einer anderen GmbH, deren Vermögen im Wege der Verschmelzung auf sie übergegangen ist, die Schlussbilanz der übertragenen GmbH dahingehend zu ändern, dass für bestimmte Wirtschaftsgüter statt dem Buchwert ein höherer, unter dem Teilwert liegender Wert angesetzt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz entgegen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1; UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 S. 2, § 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB §§ 238, 264; UmwG §§ 24, 5, 17 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 34/04)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 34/04)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 21. August 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet über den Antrag auf Bilanzänderung zum 31.12.1996 unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats erneut zu entscheiden.

3. Die Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10 zu tragen. Die danach angefallenen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6. Der Streitwert bis zur mündlichen Verhandlung wird auf DM 100.924 und der Streitwert für die Zeit danach auf DM 8.000 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung einer beantragten Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin (Klin) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz in … die vertreten wird durch den Geschäftsführer … mit Wohnsitz in … Die Klin ist Rechtsnachfolgerin der Firma … GmbH (…) mit Sitz in …

Die … war eine beim Amtsgericht … eingetragene GmbH. Das Kapital wurde am 31.12.1994 von … und der Fa … mbH,… gehalten. Gegenstand des Unternehmens der … war die Entwicklung von … und … und der Lieferung von … auf diesen Gebieten.

Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der bisherigen Gesellschafter zum Kaufpreis von DM 1 an die Klägerin übertragen. Herr … versicherte im Kaufvertrag, dass die der beigefügten Bilanz zum 31. Dezember 1996 zugrunde gelegten Zahlen richtig und vollständig sind. Er leistete dafür Gewähr, dass ihm keine Umstände bekannt sind, dass der ausgewiesene Kapitalfehlbetrag i.H. von DM 654.381,43 um mehr als +/- 10 % von einem späteren etwa festgestellten Kapitalfehlbetrag abweicht. Auf den Vertrag wird verwiesen.

Anschließend wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 31. Juli 1997 die … auf die Klägerin nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) rückwirkend zum 31. Dezember 1996 verschmolzen. Das Vermögen der … wurde mit der Maßgabe übertragen, dass alle ab dem 31. Dezember 1996 (Verschmelzungsstichtag) abgeschlossenen Geschäfte als für Rechnung der … GmbH (der Klägerin) abgeschlossen gelten.

Nach § 4 des Vertrags wurde der Verschmelzung die Bilanz zum 31. Dezember 1996 der … zugrunde gelegt. Nach § 5 beschäftigte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Verschmelzung keine Arbeitnehmer. Auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts und die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines Prüfungsberichtes wurde verzichtet. Der Verschmelzung wurde von beiden Gesellschaften zugestimmt. Der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung wurde am 28. August 1997 beim zuständigen Handelsregister eingereicht. Auf den Vertrag wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1997 reichte die … die Steuererklärungen für das Jahr 1996 nebst Bilanz zum 31. Dezember 1996 und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1996 am 13. August 1997 beim Finanzamt … ein. In dieser Bilanz setzte die … die aus der Vorjahresbilanz fortentwickelten Buchwerte an. So wurden die Konzessionen, gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten i.H. von DM 2.502 (Vorjahr DM 7.502) aktiviert. Dies wurde wie folgt erläutert:

Softwareprogramme

DM

2

ähnliche Rechte und Werte

DM

2.500

Die Entwicklung des Kontos … – Software Programme – wurde wie folgt beschrieben:

Ansch-/Herst-K

DM

7.750

Normal AfA

DM

7.748

Buchwerte

DM

2

Die Entwicklung des Kontos …: Ähnliche Rechte und Werte

Ansch-/Herst-K

DM

15.000

AfA der Vorjahre

DM

7.500

AfA 1996

DM

5.000

Buchwert

DM

2.500

Aus dem Anlageverzeichnis ergibt sich:

Konto …: Softwareprogramme

… Textsystem IBM 9.6.1986 …

…Textsystem F. Vax 28.2.1986…

Konto …: Ähnliche Rechte und Werte

Eigentumsrechte … Programme 2.11.1994

Der Bilanzverlust der … wurde in Höhe von DM 17.907 ausgewiesen. Die nicht abziehbaren Aufwendunge...

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