rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnrealisierung bei der Erfüllung eines Gerüstbauvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der selbstständige Gerüstbauvertrag ist zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag, der nur in seiner Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergibt und aus dem der Gerüstbauer mehrere wesentliche, verschiedenen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet.

2. Der Zeitpunkt der „wirtschaftlichen Erfüllung” des Gerüstbauvertrags bestimmt sich nach den für Werkverträge geltenden Kriterien.

3. Ist eine förmliche Abnahme des Gerüstabbaus nicht vereinbart und durchgeführt worden, ist für den Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, d. h. auf die Beendigung des Abbaus des Gerüstes, abzustellen.

4. Die über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung des Gerüsts ist keine sachlich abgrenzbare, selbstständig verwertbare Teilleistung.

5. Es ist nicht sachgerecht die Realisierung einzelner Teile der aus dem Gerüstbauvertrag geschuldeten Vergütung nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätzen zu behandeln.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteueränderungsbescheide 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 23. Oktober 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 werden dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer auf xxx.xxx EUR (2006), xxx.xxx EUR (2007) und xxx.xxx EUR (2008) herabgesetzt wird.

2. Die Änderungsbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2006, 2007 und 2008 jeweils vom 23. Oktober 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf xxx.xxx EUR (2006), xxx.xxx EUR (2007) und xxx.xxx EUR (2008) herabgesetzt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 28 v. Hundert und der Beklagte zu 72 v. Hundert.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Realisierung von Gewinnen aus Gerüstbauverträgen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Aufstellung und Vermietung von Gerüsten und Gerüstteilen. Die Klägerin unterhält Niederlassungen in A, B und C. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

In den Gerüstbauverträgen verpflichtete sich die Klägerin zum Auf- und Abbau sowie zur Gebrauchsüberlassung der Gerüste. Die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C) wurde jeweils vereinbart.

Grundlage der Abrechnung der Leistungen gegenüber den jeweiligen Auftraggebern ist das von den Vertragsparteien erstellte Aufmaß. Entsprechend den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C für Gerüstarbeiten DIN 18451 (im Folgenden: DIN 18451 –vgl. Bp-Akten Bl. 156 ff.–) werden für Lieferung, Aufbau, Vorhalten während der Grundeinsatzzeit und Abbau bestimmter Gerüste Einheitspreise nach Flächen- oder Längenmaß (vgl. Ziff. 0.5 DIN 18451 Abrechnungseinheiten) berechnet. Die Gebrauchsüberlassung des jeweiligen Gerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus wird als besondere Leistung gemäß Ziff. 4.2.16 DIN 18451 nach Flächen- oder Längenmaß pro Woche abgerechnet. Die Dauer der Grundeinsatzzeit vereinbart die Klägerin individuell. Diese kann über die in Ziff. 3.11 DIN 18451 vorgesehene Grundeinsatzzeit von bis zu vier Wochen hinausgehen. Auf die dem Gericht vorliegenden exemplarischen Bauverträge und Rechnungen, z.B. Fa. R (Gerichtsakten Bl. 63 ff. [73, 77]), Fa. S GmbH & Co. KG (Gerichtsakten Bl. 87 ff.), Fa. P GmbH (Gerichtsakten Bl. 93 ff. [98]), Fa. W (Gerichtsakten Bl. 147) wird Bezug genommen.

Nach dem Aufbau des Gerüstes wird dieses von dem zuständigen Bauleiter der Klägerin freigegeben. Nach Fertigstellung der Arbeiten meldet der Auftraggeber das Gerüst bei der Klägerin ab, die dieses baldmöglichst abbaut. Nach Abmeldung des Gerüstes werden keine weiteren Entgelte für die Gebrauchsüberlassung mehr berechnet. Das Aufmaß wird üblicherweise während der Standzeit des Gerüstes erstellt, eine sachliche Prüfung des Aufmaßes kann jedoch, da sich das Aufmaß nach der eingerüsteten Fläche richtet, auch nach Abbau des Gerüstes, beispielsweise im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung stattfinden. Eine „förmliche” Abnahme des Gerüstes durch den Auftraggeber findet nach den A...

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