Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Zurechnung von Treuhandkommanditanteilen. Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft als Anschaffung von Grundstücken. Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Angabe falscher Korrekturvorschrift als unerheblicher Begründungsmangel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Kommanditanteil für einen anderen treuhänderisch gehalten, ist der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nicht dem Treuhandkommanditisten, sondern dem Treugeberkommanditisten zuzurechnen.

2. Die unmittelbare Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG zugleich als Anschaffung der anteiligen im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

3. Die Veräußerung der Beteiligung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

4. Für eine Veräußerung der Beteiligung spricht, dass der Käufer der Anteile am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt war und wesentliche Elemente einer bloßen Rückabwicklung – wie etwa die Frage der Schadensberechnung und des Wertersatzes für erlangte Leistungen – fehlen.

5. Ob das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis hätte umgewandelt werden können, spielt keine Rolle, da hypothetische Geschehensabläufe steuerrechtlich unbeachtlich sind.

6. Die Angabe einer falschen Korrekturnorm im Änderungsbescheid führt zu einem unerheblichen Begründungsmangel.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, § 127; BGB §§ 346, 249 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen IX R 44/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin ein privater Veräußerungsgewinn im Sinne des §§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) entstanden ist.

1. Die Klägerin und ihr Ehemann B traten zum Zwecke privater Kapitalanlagen im Dezember 1997 der Immo GmbH & Co KG und im Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co KG als Treugeberkommanditisten bei. Der Gesellschaftszweck der beiden als geschlossene Immobilienfonds konzipierten Gesellschaften bestand im Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung, der Vermietung sowie in der Verwertung von Immobilien. Sowohl die Immo GmbH & Co KG als auch die Immo Verw GmbH & Co KG waren Eigentümer von Immobilien oder erwarben Beteiligungen an Objektgesellschaften (vgl. z.B. § 2 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co KG – X Fonds –; Ordner X, Register 4). Persönlich haftende Gesellschafter waren bei beiden Gesellschaften eine Verwaltungsgesellschaft und eine natürliche Person.

Die Immo GmbH & Co KG und die Immo Verw GmbH & Co KG waren – neben weiteren geschlossenen Immobilienfonds – ab 1995 von der Bank I AG initiiert worden. Letztere hatte sich dazu mehrerer Tochtergesellschaften bedient, darunter auch der Bank M (X Bank). An den Fondsgesellschaften wurden Treuhandkommanditisten beteiligt, die sowohl im eigenen Namen als auch für noch zu werbende Treugeber (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co KG – X Fonds –; Ordner X Fonds A., Register 4) Gesellschaftsanteile hielten. Kapitalanlegern wie der Klägerin und ihrem Ehemann wurde nach einheitlichem Muster der Abschluss von Treuhandverträgen angeboten, wonach sich der Treuhandkommanditist verpflichtete, seine Beteiligung künftig treuhänderisch für die Kapitalanleger (Treugeber) zu verwalten. Der Treuhandkommanditist übte seine Gesellschafterrechte nach deren Weisungen aus. Im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wurden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Sie durften an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und die auf ihre Beteiligungen entfallenden Stimmrechte sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst ausüben (s. § 2 des Treuhandvertrags, Ordner X Fonds A., Register 4).

Der Vertrieb der Beteiligungen an den Immobilienfonds erfolgte durch die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bank I GmbH.

Ihre „Beitrittserklärung” für die Immo GmbH & Co KG – X Bank Fonds V – unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann am 10. Dezember 1997. Im Zeichnungsschein-Nr. xxx ist ausgeführt, dass sie beabsichtigen, sich mit einem Nominalkapital von 200.000 DM als Treugeberkommanditisten zu beteiligen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgte am 31. Dezember 1997 (vgl. Zertifikat der X Bank; Rb-Akte B Bl. 132).

In gleicher Weise traten die Klägerin und ihr Ehemann am 15. Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co KG – X Fonds – als Treugeberkommanditisten bei. Ihr Nominalkapital betrug 300.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. yyy) und 200.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. zzz; Rb-Akte B Bl. 133 ff.). Bezüglich ...

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