rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988 und Feststellung gem. § 47 KStG zum 31.12.1988

 

Tenor

1. Die Klage wird, soweit Beträge in Höhe von

… DM (Rückstellung)

… DM (Tantieme) und

… DM (Betriebsausgaben)

das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen, die Tarifbelastung und die Körperschaftsteuer 1988 sowie den Gewerbeertrag 1988 der Klägerin mindern bzw. bei Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1988 außer Betracht bleiben sollen, abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Parteien insgesamt, ob die Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin (Klin) dem Angemessenen und Üblichen entspricht.

Vorliegend soll im Einverständnis der Parteien über drei Komplexe im Gesamtvolumen … DM, und zwar die Berechtigung einer Rückstellung in Höhe von … DM, die steuerliche Anerkennung einer Verbindlichkeit in Höhe von … DM und einer Zahlung in Höhe von … DM entschieden werden (§ 98 FGO).

Dem liegt folgendes zugrunde:

1. Im Betrieb der Klin bestand im Streitjahr und insbesondere gegen dessen Ende ein ungewöhnlich hoher Arbeitsanfall, der darauf beruhte, daß zum 1.1.1989 ein Gesundheits-Struktur-Gesetz in Kraft trat, in dessen Folge gewisse … Leistungen anders als bislang abzurechnen waren. Dementsprechend waren die Arbeitnehmer der Klin in höherem Maße als üblich beansprucht, was zu der Ableistung von Überstunden in erheblichem Ausmaß führte. Die abgeleisteten Dienststunden der Arbeitnehmer der Klin wurden mittels Zeiterfassungsgeräten festgehalten, welche die Ermittlung der geleisteten Überstunden gestatteten. Jeder Arbeitnehmer konnte sich die Überstunden entweder mit dem (durch Division seines Monatsgehalts durch die monatliche Arbeitszeit von 173,33 Stunden ermittelten) Überstundensatz auszahlen lassen oder die geleisteten Überstunden in nachheriger Zeit „abfeiern”. Zum 31.12.1988 wurde insgesamt auf die dargestellte Weise ein Betrag von rund … DM zurückgestellt.

Nach der Darstellung der Klin wurde auf die geschilderte Weise auch der den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin betreffende Betrag von … – DM ermittelt. Die Klin legte im Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes vom 28.6.1995 dar, zwar werde ihr Gesellschafter-Geschäftsführer selbstverständlich von niemandem überwacht, es geböten aber arbeitsmoralische Gründe, daß er sich bezüglich der Erfassung von ihm geleisteter Dienststunden nicht anders verhalte, als er es vom übrigen Personal erwarte. Auf diese Art seien auch seine im fraglichen Zeitraum dringend erforderlich gewesenen Oberarbeitszeiten erfaßt worden. Die Ermittlung des erwähnten Betrags ergibt sich im Detail aus der von der Klin hierüber vorgelegten Aufstellung (Bl. 7 der Rechtsbehelfs-Akten).

In der Klageschrift vom 10.11.1994 ist erstmals diese Rückstellung als solche „für nicht genommenen Urlaub” bezeichnet, im Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes wurde hingegen die erstere Darstellung gegeben.

In diesem Zusammenhang wird auf den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klin wohl vom 1.6.1986 sowie die Gesellschafterbeschlüsse vom 1. Februar 1987 und vom 20. Dezember 1987 Bezug genommen.

2. Nach § 3 des Anstellungsvertrags vom 1.6.1986 soll der Geschäftsführer der Klin neben einem festen Jahresgehalt „eine Tantieme erhalten, deren Höhe ca. … v.H. des steuerpflichtigen Gewinnes, höchstens … Monatsgehälter beträgt und jährlich von der Gesellschafterversammlung nach Vorliegen des Jahresergebnisses entschieden wird”.

Auf dieser Grundlage wies die Klin zum 31.12. des Streitjahres eine Verbindlichkeit zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von … – DM aus.

3. Überdies ließ die Klin ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr einen Betrag von … DM zukommen, welcher der Vergütung von angeblich geleisteten Überstunden gegolten haben soll. Insoweit wurde im Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes vom 28.6.1995 seitens der Klin dargetan, dieser ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossene Betrag habe durch Umrechnung bereits die der Bildung der Rückstellung in Höhe von … DM zugrunde gelegte Überzeit von … Tagen gemindert.

Die Klin beantragt,

  1. die KSt 1988 auf … DM,
  2. den GewSt-Meßbetrag 1988 beruhend auf einem Gewerbeertrag ein schließlich Dauerschuldzinsen von … DM festzusetzen,
  3. vom verwendbaren Eigenkapital in Höhe von … DM

    … DM als dem EK 56 und

    … DM als dem EK 36

    zugehörig festzustellen,

sowie die Einspruchsentscheidungen vom 2. September 1993 aufzuheben.

Das beklagte Finanzamt (FA) beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Die Klin macht insbesondere geltend, die gebildeten Rückstellungen führten bei ihr nicht zu einer Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung, sondern stellten lediglich den zeitlich richtigen Ausweis des Gewinns her, weshalb der vom beklagten FA angenommene Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) schon aus diesem Grund nicht erfüllt sein könne. Im übrigen sei die Ges...

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