Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1993/1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.1996; Aktenzeichen VI R 98/95)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ab das von der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Umschulung gezahlte sogenannte „Taggeld” steuerfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Die Klägerin (Klin.) war bis 31. März 1993 als Altenpflegerin in der Schweiz tätig. Ihr Arbeitseinkommen versteuerte sie als Grenzgängerin in Deutschland. Infolge eines Unfalls mußte sie ihre Tätigkeit als Altenpflegerin aufgeben. Sie wurde ab 1. März 1993 auf Kosten der IV zur Ergotherapeutin umgeschult. Zugleich erhielt sie von der IV Lohnersatzzahlungen (sog. „Taggeld”). Nachdem die Klin. dies dem beklagten Finanzamt (FA) mitgeteilt hatte, erließ das FA einen Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungsbescheid 1993/1994 vom 23. Juni 1993, in dem es das „Taggeld” der ESt unterwarf und Vorauszahlungen 1993 von (2.362,– – 3 × 1460,– =) 6.742,– DM sowie 1994 von (4 × 1.460,– =) 5.840,– DM festsetzte. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Hinweis: „Die von Ihnen … zu leistenden Vorauszahlungen werden – an Stelle der nach dem letzten Bescheid zu entrichtenden – wie folgt festgesetzt:”.

Im Einspruchsverfahren trug die Klin. vor, der Einspruch richte sich unabhängig von eventuellen Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf dem Gebiet der Sozialversicherung gegen die Ungleichbehandlung der Grenzgänger. Hätte nämlich die Klin. in Deutschland Arbeitslohn bezogen, so sei wegen der entsprechenden Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eindeutig Steuerfreiheit nach § 3 EStG zu gewähren gewesen. Die Versagung der Steuerfreiheit verletze die Berufsfreiheit der Klin. nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und verstoße überdies gegen den Gleichbenandlungsgrundsatz des An. 3 Abs. 1 GG (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, Bundessteuerblatt –BStBl – II 1992, 720). In für den Steuerpflichtigen ungünstigen Fällen verweise das EStG wie z.B. in § 33 a Abs. 1 Satz 4 und in § 34 c Abs. 3 auf die Besteuerung nach inländischen Verhältnissen. Im Umkehrschluß müsse dies selbstverständlich auch in den für den Steuerpflichtigen günstigen Fällen gelten.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Klageverfahren wiederholt die Klin. im wesentlichen ihren Vortrag im Einspruchsverfahren. § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG sei nicht wörtlich, sondern sinngemäß auszulegen und demgemäß auch auf das Umschulungsgeld der schweizerischen IV anzuwenden.

Während des Klageverfahrens erließ das FA den – im Hinblick auf verschiedene anhängige Verfassungsbeschwerden – vorläufigen ESt-Bescheid 1993 vom 8. Mai 1995. Die Klin. hat diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Außerdem wurde der angefochtene Vorauszahlungsbescheid 1993/1994 vom 23. Juni 1993 hinsichtlich der Vorauszahlungen 1994 von 4 × 1.460,– DM durch Vorauszahlungsbescheid 1994/1995 vom 27. April 1994 inhaltlich wiederholt. Einen Antrag nach § 68 FGO stellte die Klin. diesbezüglich nicht.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den Vorauszahlungsbescheid 1993/1994 vom 23. Juni 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1993 und des ESt-Bescheids 1993 vom 8. Mai 1995 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Lohnersatzleistungen, wie z.B. Leistungen, die bei medizinischer Rehabilitation oder bei Umschulung vom Rentenversicherungsträger gezahlt würden, unterlägen steuerlich grundsätzlich der gleichen Behandlung wie die Vergütung aus der vorangegangenen aktiven Berufstätigkeit. Sie seien nur dann steuerfrei, wenn dies im EStG vorgesehen sei. Nach der von der Klin. genannten Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG sei „Übergangsgeld” zwar steuerfrei, aber nur, wenn es „nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch” geleistet werde. Übergangsgeld sei danach nur dann steuerfrei, wenn es vom deutschen Rentenversicherungsträger nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften gezahlt werde. Beides treffe auf das von der schweizerischen IV an die Klin. gezahlte Umschulungsgeld („Taggeld”) nicht zu. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen Deutschland und der Schweiz aber soziale Sicherheit. § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG könne auch nicht entgegen seinem klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß Leistungen ausländischer Versicherungsträger gleich zu behandeln seien. Daß lediglich Leistungen, die nach deutschem Recht erbracht werden, gemeint seien, ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber allein den Inhalt deutscher Rechtsvorschriften übersehen und ihre steuerliche Auswirkung abschätzen könne. Das Zustandekommen und den Inhalt au...

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