Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Teilkindergeld bei geringerer ausländischer dem Kindergeld vergleichbarer Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 EStG ist auch in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Folge anzuwenden, dass ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der geringeren ausländischen dem Kindergeld vergleichbaren Leistung (hier: schweizer Kinderzulage) und dem höheren deutschen Kindergeld besteht.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1 S. 2; BKGG § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 68/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 12. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1997 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder … und … ab 1. Juni 1996 nach Maßgabe der Urteilsgründe Teilkindergeld zu bewilligen. Dem Beklagten wird aufgegeben, das Teilkindergeld zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis der Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft des Urteils den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des … der als Grenzgänger bei der Firma … in Zürich beschäftigt ist. Die gemeinsamen Kinder … und …, beide geboren am 28. Dezember 1992, leben im Haushalt der Mutter (Klägerin), die das alleinige Sorgerecht für beide Kinder hat

Am 27. Dezember 1995 hatte die Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder beantragt. Mit Schreiben vom 13. März 1996 teilte das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung dem beklagten Arbeitsamt … mit, … sei seit 1. April 1995 bei der Firma … beschäftigt. Seither beziehe er für seine beiden Kinder Zulagen gemäß der Kinderzulagenregelung des Kantons Zürich; der Ansatz betrage 150 sfr pro Kind und Monat (Kindergeldakte Bl. 26). Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Einspruch wurde durch bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt aus: Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) werde Kindergeld für ein Kind nicht gezahlt, für das im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Nach einer Bestätigung des Bundesamts für Sozialversicherung in Bern beziehe der Vater für beide Kinder gemäß der Kinderzulagenregelung des Kantons Zürich eine Zulage von 150 sfr je Kind und Monat. Diese Kinderzulage sei eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung. Es sei auch nicht möglich, der Klägerin Kindergeld in Höhe des Differenzbetrags zwischen der schweizerischen Kinderzulage und dem deutschen Kindergeld zu gewähren. Dem stehe der Umkehrschluß aus § 65 Abs. 2 EStG entgegen.

Am 3. Dezember 1996 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für die beiden Kinder. Dem Antrag lag ein an … gerichtetes Schreiben der Firma … bei, in dem es heißt: „Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß Sie ab dem 1. Dezember 1996 auf die Ausrichtung der Kinderzulagen verzichtet haben”. Antrag und Einspruch hatten wiederum keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1997 führt aus: § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestimme, daß Kindergeld für Kinder nicht gezahlt werde, für die im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Kindergeld werde nach dieser Vorschrift des weiteren nicht gezahlt, wenn die ausländischen Leistungen nur deshalb nicht gewährt werden, weil sie nicht beantragt worden sind. So sei es im Falle der Klägerin. Die schweizerische Kinderzulage werde seit Dezember 1996 nur deshalb nicht gezahlt, weil der Vater der beiden Kinder auf die Leistungen verzichtet habe.

Mit der Klage wird u. a. vorgebracht: Die Klägerin lebe seit dem 17. November 1994 alleine mit den beiden Kindern (geb. 28. Dezember 1992); seit dem 31. Mai 1996 sei die Klägerin geschieden und habe das alleinige Sorgerecht. Die Kinder lebten seither ausschließlich bei der Klägerin und würden von ihr voll unterhalten. Der geschiedene Mann arbeite als Grenzgänger in der Schweiz und beziehe von der Familienausgleichskasse der Firma … in Zürich monatlich 300 sfr Kindergeld. Seit dem 1. Juli 1997 zahle er weder Unterhalt noch leite er das Kindergeld weiter, gerichtliche Schritte seien eingeleitet. Nach dem Rechtsempfinden der Klägerin könne es nicht richtig sein, daß sie kein Kindergeld erhalte, obwohl sie für die Kinder aufkomme und sorge. In Deutschland würden ihr sogar monatliche 420 DM zustehen. Als Alleinstehende sei sie finanziell schwach gestellt und auf den vollen Kindergeld betrag angewiesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den ablehnenden Bescheid vom 12. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1997 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für die Kinder … und … ab 1. Juni 1996 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor: Bei der Kinderzulage nach schweizer Recht, ...

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