rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweiliger Anordnung (Vollstreckungsmaßnahmen)

 

Tenor

I. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt … auferlegt.

II. Der Streitwert wird auf 2.700 DM festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben sind die Kosten des Verfahrens entsprechend § 138 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Finanzamt (FA) aufzuerlegen, da es die streitige Pfändung des Gehaltskontos aufgehoben und damit dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen hat.

Entgegen der Ansicht des FA war der vorliegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO zulässig. Richtig ist zwar, daß vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Pfändungsverfügung grundsätzlich im Wege der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abgabenordnung –AO–; § 69 FGO) gewährt wird, mit der Folge, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als subsidiärer Rechtsbehelf (§ 114 Abs. 5 FGO) unzulässig ist. Dies gilt aber nur soweit die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung, die einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt, angegriffen wird. Macht der Steuerpflichtige daneben bzw. ausschließlich Billigkeitsgründe gemäß § 258 AO geltend oder beantragt er die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, so kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. August 1993 – VII B 262/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1994, 719 m.w.N.).

Das ist hier der Fall.

Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, der als Anlernlackierer seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder zu unterhalten hat, hat mit Schreiben vom 22. April 1999 beim FA beantragt, die Pfändung des Gehaltskontos vom 06. April 1996 aufzuheben. Zur Begründung fügte er die Kopie eines an das Amtsgericht Breisach gerichteten Antrages vom selben Tag auf Pfändungsschutz gemäß § 850 k Zivilprozeßordnung (ZPO) und Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei. Zuständig für diesen Antrag war nicht das Amtsgericht, sondern das FA als Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckungsschutz gemäß § 850 k ZPO wird nur auf Antrag gewährt. Gegen die Ablehnung des Antrages ist der Einspruchgegeben (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 319 AO Rdz. 77). Das Antragsverfahren gemäß § 850 k ZPO stellt ebenso wie der Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 258 AO ein selbständiges Verfahren dar, mit dem die Unbilligkeit der Vollstreckung (der Pfändung des Gehaltskontos) geltend gemacht wird. Dieses Verfahren steht selbständig neben einem Einspruchsverfahren, in dem die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung gerügt wird. Gegen die Ablehnung des Antrages gemäß § 850 k ZPO ist der Einspruch und im Falle seiner Zurückweisung die Verpflichtungsklage gegeben. Korrespondierend hierzu kann im Rahmen eines Antrages gemäß § 850 k ZPO einstweiliger Rechtsschutz durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO beantragt werden. Entgegen der Auffassung des FA setzt die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht voraus, daß zuvor beim FA erfolglos einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde. § 69 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anwendbar. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO vorgelegen haben, da die Vollstreckung nicht nur gedroht, sondern bereits stattgefunden und außerdem der Sachbearbeiter der Vollstreckungsstelle in einem Telefongespräch vom 04. Mai 1999 gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die Aufhebung oder Einschränkung der Pfändung des Gehaltskontos abgelehnt hat. Der daraufhin am 06. Mai 1999 beim Finanzgericht eingereichte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zulässig. Da das FA dem Rechtsschutzbegehren durch Aufhebung der Pfändungsverfügung entsprochen hat, hat es in entsprechender Anwendung von § 138 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 25 i.V.m. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich 10 % der in der Hauptsache streitigen Beträge. Der Streitwert beträgt daher 10 % des in der Pfändungsverfügung geltend gemachten Betrages von 27.002,77 DM und ist daher auf 2.700 DM festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1096848

NWB-DokSt 2000, 604

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