Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987 bis 1989

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Der Senat legt nach Artikel 177 Absatz 2 EWGV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Ist Artikel 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß sonstige Leistungen, die der Veranstalter unerlaubter und strafbarer Glückspiele an die Spieler erbringt, nicht steuerbar sind?
  2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß bei unerlaubten Glücksspielen in Form des Roulettes Bemessungsgrundlage für die sonstigen Leistungen des Veranstalters an die Spieler der Betrag ist, der dem Veranstalter innerhalb eines Besteuerungszeitraums verbleibt?
  3. Für den Fall, daß die Frage zu 2. zu verneinen ist: Wie ist die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Fragen zu 1. und 2. zu ermitteln?
 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Kläger (Kl.) und dem Beklagten, dem Finanzamt (FA), ist streitig, wie die Bemessungsgrundlage für Umsätze des Kl. aus dem Betreiben verbotener Glücksspiele zu ermitteln ist.

Der Kl. betrieb in den Jahren 1987 bis 1989 an mehreren Orten in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Glücksspiele in Form des Roulette. Er hatte zwar die behördliche Genehmigung für das Betreiben des Geschicklichkeitsspiels (Beobachtungsspiels) mit der Spielvorrichtung „Roulette Opta II”, tatsächlich wich er jedoch von dieser Erlaubnis derart ab, daß das Spielen dem in erlaubten öffentlichen Spielkasinos betriebenen Roulettespiel im wesentlichen gleichkam.

Die vom Kl. unterhaltenen Spielgeräte hatten einen Zahlenkranz mit den Zahlen 1 bis 24, dazu noch die „Zahlen” 0 und X. Die Zahlen 1 bis 12 befanden sich auf schwarzen Feldern, die Zahlen 13 bis 24 befanden sich auf roten Feldern. Ziel der Spieler war es, durch Setzen von Spielmarken auf die entsprechenden Felder vorauszusagen, wo die vom Spielleiter eingeworfene Kugel liegenbleiben wird. Geleitet wurde das Spiel von einem Spielleiter, nämlich vom Kl. oder einem seiner Angestellten.

Die Spieler erwarben an der „Kasse” Spielmarken (Jetons) zu 5 DM pro Stück. Bei jedem Spiel konnten sie ein oder mehrere Spielmarken auf eine der Zahlen 1 bis 24, 0 und X (plein), auf die Linie zwischen zwei Zahlen (cheval) oder/und auf das rote oder/und schwarze Zahlenfeld setzen. Blieb die Kugel auf der gesetzten Zahl liegen, erhielt der betreffende Spieler das 24fache seines Einsatzes vom Spielleiter. Blieb die Kugel auf einer der beiden Zahlen liegen, zwischen die die Spielmarke gesetzt war, erhielt der Spieler das 12fache seines Einsatzes. Blieb die Kugel auf dem roten oder schwarzen Zahlenfeld liegen, auf das der Spieler gesetzt hatte, erhielt dieser das 2fache seines Einsatzes. Die Ausbezahlung der Gewinne erfolgte jeweils sofort nach dem Gewinnspiel ebenfalls in Spielmarken, die dem Spieler zu weiteren Spielen zur Verfügung standen. Die gesetzten Spielmarken wurden nach jedem Spiel vom Spielleiter eingesammelt und standen für künftige Auszahlungen an Gewinner und für den Eintausch gegen Geld zur Verfügung. Spieler, die nicht mehr weiterspielen wollten, konnten ihre Spielmarken, die sie nicht verspielt hatten, in Geld umtauschen. Spieler, die alle ihre eingetauschten und/oder gewonnenen Spielmarken verspielt hatten, konnten zur Bestreitung weiterer Spiele neue Spielmarken gegen Geld eintauschen.

Das FA vertritt nach Durchführung einer Außenprüfung die Auffassung, die umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen des Kl. bestünden in der Gewährung von Gewinnchancen an die Spieler und die Bemessungsgrundlage hierfür bestünde in den von den Spielern Spiel für Spiel eingesetzten Geldbeträgen (in Form von Spielmarken) abzüglich der von den Spielern erzielten Spielgewinnen (ebenfalls in Form von Spielmarken). Da diese Umsätze vom Kl. nicht aufgezeichnet waren, ermittelte sie das FA im Wege einer Schätzung, indem es die Spieleinnahmen (sog. Tischlagen) des Kl. mit dem Faktor 6 vervielfachte. Den Faktor 6 ermittelte es in Anlehnung an ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 29. Januar 1986 VI/X 41/78 U (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1986, 421) aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung, wobei die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten bei den einzelnen Setzmöglichkeiten berücksichtigt, wurden. Dementsprechend errechnete das FA die Umsätze und die Umsatzsteuer (USt) hieraus wie folgt:

1987

1988

1989

DM

DM

DM

Einnahmen (ohne USt)

344.880,–

134.393,–

20.294,–

× Faktor 6 =

2.069.280,–

806.358,–

121.764,–

USt 14 %

289.699,20

112.890,12

17.046,96

Das FA setzte dementsprechend die USt in den USt-Bescheiden für 1987, 1988 und 1989 vom 09. Februar 1993 fest. Den Einspruch hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 1994 zurück.

Mit der Klage macht der Kl. geltend, die Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Kl. bestehe in dem Entgelt, das die Spieler für den Erwerb der Spielmarken aufgewendet hätten. Dies seien die Überschüsse, die er nach Ablauf eines...

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