Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob die im Kalenderjahr 1993 vereinbarte Mieterhöhung zwischen der Verpächterin, der Besitzgesellschaft … (GbR) und der Pächterin, der Betriebsgesellschaft … (Antragstellerin –Astin–) als Betriebsausgabe anerkannt werden kann oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das Einkommen nicht mindern darf.

Am 2.1.1992 wurde zwischen der GbR und der Astin ein Mietvertrag über Maschinen, Einrichtungen und PKW's sowie GWG's (Miete: … DM + USt) sowie über Gebäude und Flächen (Miete: … DM + USt) abgeschlossen. An der GbR sind … (M.S.) und …(H.S.) zu je 50% und an der Astin bis 31.12.1994 M.S. und Ehefrau … und H.S. und Ehefrau … jeweils zu 25% beteiligt. Ab 1.1.1995 wurden die Anteile der Ehefrauen unentgeltlich auf H.S. und M.S. übertragen, so daß fortan M.S. und H.S. zu jeweils 50% beteiligt waren. Aufgrund einer personellen und wirtschaftlichen Verflechtung lag seitdem eine Betriebsaufspaltung vor.

Mit Änderungsvertrag vom 20.10.1993 wurde – so die Begründung – aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen und der Neuanschaffungen die Miete zum 1.11.1993 um monatlich … DM netto erhöht.

Nach einer Vereinbarung vom 16.6.1995 wurde die Miete ab 1.7.1995 wieder monatlich um … DM niedriger als im Mietvertrag vom 2.1.1992 vereinbart.

Die Mieterhöhung für die Zeit von November 1993 bis Juni 1995 behandelte die Betriebsprüfung im Bp-Bericht vom 30.4.1997 als vGA, weil der Mietvertrag vom 2.1.1992 weder eine Erhöhung des Mietzinses wegen allgemeiner Kostensteigerung zuließe, noch Neuanschaffungen in einem Umfang vorgenommen worden seien, welche eine Erhöhung rechtfertigen würden.

Das FA schloß sich dieser Rechtsauffassung an; es erließ am 4.7.1997 entsprechende Körperschaftsteuer(KSt)-Änderungsbescheide und am 2.7.1997 Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbescheide.

Die Astin berief sich im Einspruchsverfahren darauf, daß im Mietvertrag zwar keine Regelung über eine Mieterhöhung vorgesehen sei. Eine Änderung sei aber möglich, wenn beide Vertragspartner dieser Änderung zustimmten und die Miethöhe sich noch im Rahmen der Angemessenheit bewege. Nach den Berechnungen der GmbH sei die Angemessenheit gegeben.

Am 7.8.1997 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab.

Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden, könne dem Antrag auf AdV der geänderten KSt-Bescheide 1993 bis 1995 und der geänderten GewSt-Meßbescheide 1993 bis 1995 nicht entsprochen werden.

Eine vGA liege vor, wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder dessen nahestehenden Personen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

Lt. § 2 des Mietvertrags vom 2.1.1992 sei die Mietzeit auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen worden. Der Mietzins betrage für die Gebäude und Flächen … DM netto und für die Maschinen und Einrichtungen … DM netto. Eine Änderungsklausel zur Anpassung des Mietzinses an Kostensteigerungen u.ä. sei im Vertrag nicht vorgesehen. Neuanschaffungen lägen lt. Feststellungen der Bp im Kalenderjahr 1993 nicht vor.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde bei einer derartig eindeutigen zivilrechtlichen Lage einer Mieterhöhung ohne rechtlichen Zwang, verbunden mit finanziellen Nachteilen, niemals zustimmen. Die Frage der Angemessenheit der Miete nach der Erhöhung sei in diesem Zusammenhang ohne jegliche rechtliche Bedeutung.

Da für die Mieterhöhung aus der Sicht der GmbH keine wirtschaftlichen Gründe erkennbar seien, könnten nur gesellschaftsrechtliche Gründe vorliegen.

Zur Begründung ihres beim erkennenden Senat gestellten Antrags auf AdV verweist die Astin auf ihr Vorbringen im AdV-Verfahren beim FA. Die Astin meint, eine Änderung der Miethöhe könne nachträglich immer vereinbart werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmten und die Miethöhe sich noch im Rahmen der Angemessenheit bewege.

Die Astin beantragt.

die AdV bezüglich der KSt 1993 bis 1995, und der GewSt-Meßbeträge 1993 bis 1995 für 1993 in Höhe von … DM, für 1994 in Höhe von … DM und für 1995 in Höhe von … DM.

Der Ag beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Ag hält an seiner Auffassung fest, daß die im Kalenderjahr 1993 vereinbarte Mieterhöhung zwischen der GbR und der Astin als vGA zu behandeln sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen. Solche ernstlichen Zweifel sind gegeben, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Be...

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