Leitsatz

1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.

2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.

 

Normenkette

§ 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1 AO, § 430, § 1006 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 76 Abs. 1 FGO

 

Sachverhalt

Ehemann E eröffnete in der Schweiz ein Einzelkonto/Wertpapierdepot und erteilte der Ehefrau (Klägerin), mit der er in Zugewinngemeinschaft lebte, Vollmacht. Später eröffnete auch die Klägerin ein Konto/Depot, auf das dann der Vermögensstand des E übertragen wurde. Die Klägerin war der Meinung, sie müsse nur die Hälfte des Vermögens versteuern, weil ihr die andere Hälfte schon vor Übertragung zugestanden habe. Zwischen ihr und E habe ein Treuhand- bzw. Ehegatteninnenverhältnis bestanden, aus welchem sich ihre hälftige Beteiligung ergeben habe. Die Eheleute hätten vereinbart bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Vermögen auf dem Konto/Depot E abweichend von der formalen Inhaberschaft beiden Eheleuten je zur Hälfte zustehe.

Das FA und die Vorinstanz (FG Nürnberg, Urteil vom 15.5.2014, 4 K 1390/11, Haufe-Index 7183042, EFG 2014, 1698) sind dem nicht gefolgt; das FG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe die Feststellungslast für ihre Behauptungen zu tragen, welcher sie nicht nachgekommen sei.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses bzw. einer anteiligen Berechtigung von Ehegatten an einem Einzelkonto gestellt.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Besonderheiten des Schweizer Rechts im Hinblick auf Berechtigungen am Einzelkonto mit Depot ("Konto") hat der Senat nicht ermitteln können.

Bei einem Einzelkonto sei in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber der Vermögensstand auf dem Konto allein zustehe. Dies gelte auch bei Ehegatten; maßgeblich sei insoweit das Innenverhältnis. Aus einer Vollmacht ergebe sich nichts anderes. Sie ermächtige den bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank. Abweichend hiervon könnten die Ehegatten aber im Innenverhältnis auch stillschweigend eine Berechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

Das FA trage die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen; dies sei im Wesentlichen die Übertragung von Vermögen von einem Einzelkonto auf das andere. Demgegenüber trage der Bedachte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Bei einem Einzelkonto zählten dazu Tatsachen, die belegen sollen, dass das Vermögen im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise dem Bedachten zuzurechnen war. Das könne z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten habe (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO).

Diese aus zivilrechtlichen Grundsätzen folgende Verteilung der Feststellungslast weiche auch nicht von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, BFH/NV 2012, 1066, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, s. o.) ab. Das Urteil treffe lediglich eine Entscheidung zu der Frage, wie die Feststellungslast hinsichtlich der Berechtigung von Ehegatten an einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vor dem Hintergrund einer freigebigen Zuwendung verteilt sei, wenn nur einer der Ehegatten das Guthaben eingezahlt hat.

Das FG habe bei seiner Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Feststellungslast nicht den Nachweis erbracht habe, dass ihr von dem Vermögensstand des Kontos E Teile bereits zuvor zuzurechnen waren. Dabei habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Klägerin die Vereinbarung einer Treuhand nicht nachweisen konnte. Durch die Beweislastregel des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der Treuhänder seine Treuhandstellung nachweisen muss, habe sich das FG nicht von der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO befreit gesehen, nach seiner Überzeugung zu entscheiden.

 

Hinweis

1. Auch nach der Eheschließung bleiben die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt, soweit nicht eine Gütergemeinschaft mit Gesamtgut (§§ 1415f. BGB) vereinbart wird. Die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft bietet freilich eine Vielzahl von Anlässen, schenkungsteuerbare Zuwendungen zu prüfen.

2. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 27.11.1991, IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, NJW 1992, 564 m.w.N.) sind zwar Zuwendungen unter Ehegatten zivilrechtlich in der Re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge