Leitsatz

Eine Buchführung ist nicht allein deswegen nicht ordnungsgemäß, weil das Buchführungsprogramm veraltet ist.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine KG. Diese legte im Rahmen einer Betriebsprüfung dem Kläger ihre Buchführung auf einem Programm vor, dass nicht mehr durch die Software IDEA der Finanzverwaltung lesbar war. Insbesondere konnten die Daten nur auf Disketten geliefert werden. Die Buchführung wurde deshalb als nicht ordnungsgemäß durch die Finanzverwaltung angesehen. In der Folge reichte die Klägerin keine Steuererklärungen mehr ein, weiterhin kam es zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Hauptgesellschafter der Klägerin. In der Folge reichte die Klägerin Feststellungsklage mit dem Ziel ein, festzustellen, dass ihre Buchführung ordnungsgemäß sei.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergäbe sich hier, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung habe. Sie sei hier auch nicht subsidiär. Zudem liege hier kein Verstoß gegen die Grundsätze der Überprüfbarkeit maschineller Buchführungssysteme im Rahmen der Außenprüfung vor, denn der Steuerpflichtige müsse nur das Datenverarbeitungssystem, das er tatsächlich verwendet, zur Verfügung stellen. Es Beschränkung auf eine bestimmte Art von Datenträgern sei nicht vorgesehen. Wenn ein Programm nur die Bearbeitung mittels Disketten ermöglicht, müsse der Steuerpflichtige auch nur diese Art der Bearbeitung ermöglichen.

 

Hinweis

Das Urteil des FG Münster weist einige interessante Ausführungen zur Feststellungsklage auf. Für eine solche muss gem. § 41 FGO ein bestimmtes Rechtsverhältnis festgestellt werden, es muss ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Feststellung gegeben sein und die Feststellungsklage darf nicht subsidiär sein. Alles dies bejahte das Gericht, wenngleich mit einige Klimmzügen. Von einem besonderen Interesse erscheint aber die Aussage, dass die Buchführung nicht allein deswegen nicht ordnungsgemäß ist, weil die Software, derer sich der Steuerpflichtige bedient, nicht den besonderen Anforderungen der Prüfungssoftware der Finanzverwaltung entspricht. Nach § 147 Abs. 6 AO kann im Rahmen einer Außenprüfung verlangt werden, dass die Daten dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden. Allerdings, und dies ist die zentrale Aussage des Urteils, muss dies nur in der Art geschehen, die das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zulässt. Wenn die Bearbeitung mittels Disketten erfolgt, die die Finanzverwaltung nicht mehr bearbeiten kann, führt dies nicht dazu, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Folglich kann vom Steuerpflichtigen auch nicht verlangt werden, dass er seine Datenverarbeitungssysteme immer auf dem letzten Stand der Technik hält. Angesichts des Tempos, mit dem die technische Entwicklung voranschreitet, eine positive Erkenntnis.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.01.2013, 13 K 3764/09

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