Zusammenfassung

 
Überblick

Die Grunderwerbsteuer ist eine den Ländern zustehende Verkehrsteuer. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen.

Örtlich zuständig für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. Insbesondere in den zuletzt genannten Fällen sind die Besteuerungsgrundlagen zunächst gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Darüber hinaus sieht das Grunderwerbsteuergesetz die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26.2.1997[1], das zuletzt durch Art. Art. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v. 3.6.2021"[2] geändert worden ist.

Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung werden insbesondere durch sog. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt, um eine einheitliche Anwendung des Grunderwerbsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Diese Erlasse sind allerdings nur für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für Steuerpflichtige und Gerichte bindend. Die obersten Finanzbehörden der Länder geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden sollen.

Letztlich ist für die Praxis auch die Rechtsprechung des für grunderwerbsteuerrechtliche Fragen zuständigen II. Senats des BFH von erheblicher Bedeutung.

[1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.
[2] BGBl 2021 I S. 1498.

1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch Schätzung ermittelt werden.[3] Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit[4] bilden, zählen dabei als ein Grundstück.

Soweit die einzelnen Länder nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FVG Rechtsverordnungen erlassen haben, durch die einem Finanzamt Zuständigkeiten für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen wurden, ist dieses das örtlich zuständige Finanzamt.

Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Grundstück, das sich auf die Gebiete mehrerer Länder erstreckt, so erfolgt die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG jeweils anteilig durch die Finanzämter, in deren Bezirke die Grundstücksteile liegen. Die eigene Verwaltungs- und Aufkommenshoheit der GrESt als Landessteuer lässt grundsätzlich[5] keine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt eines anderen Bundeslandes zu.[6] Dadurch wird gewährleistet, dass jedem Land die auf den Erwerb des zu seinem Gebiet gehörenden Grundstücksteils entfallende Steuer zufließt.[7]

 
Hinweis

Erteilung des Steuerbescheids bei gesonderten Feststellungen

Auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG gesondert festzustellen sind (vgl. unter 2.), bleibt für die Erteilung des auf dem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) beruhenden Steuerbescheids (Folgebescheid) das jeweils kraft der Belegenheit des Grundstücks örtlich zuständige Finanzamt nach § 17 Abs. 1 GrEStG zuständig.

[1] Belegenheitsprinzip
[2] Ergänzung des Belegenheitsprinzips durch das Wertprinzip,

Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz nicht, wie und von wem der Wert des Grundstücks (und der einzelnen Grundstücksteile) zu ermitteln ist. Unklar ist bereits, ob es insoweit auf den gemeinen Wert (§ 9 BewG), den Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG) oder den Einheitswert (§§ 19 ff. BewG) ankommen soll, vgl. Wachter in: Behrens/Wachter (Hrsg.), GrEStG, Kommentar, 2018, § 17 GrEStG Rz. 42; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 3.1.

[3] So jedenfalls Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 112. Lfg., Stand: 1.12.2015, § 17 GrEStG Rz. 35.
[5] Im Rahmen einer Kooperation zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (Projekt "KoRPuS") erfolgt allerdings eine wechselseitige Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf diese Steuerarten, vgl....

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