Leitsatz

Versorgt ein grundstücksverwaltendes Unternehmen nicht nur eigene, sondern auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme, schließt dies die erweiterte Gewerbeertragskürzung aus.

 

Sachverhalt

Eine GmbH ist Eigentümerin von zwei Grundstücken. Die Grundstücke werden durch eine von der GmbH betriebene Fernwärmestation mit Heizwärme und Warmwasser versorgt. Eine zusätzliche Versorgungsleitung ging hinüber zu einem benachbarten Grundstück, das vertraglich gebunden ebenfalls Wärme und Warmwasser von der GmbH bezogen hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die zunächst gewährte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt. Die GmbH argumentiert, dass nur eine unschädliche Nebenleistung vorliegen würde. Doch der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Und auch das FG verneint die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen. Die GmbH hat von einer auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe- und Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch ein angrenzendes Grundstück eines anderen Eigentümers mit Fernwärme versorgt. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellt eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch ist die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke keine unschädliche Sonderleistung, die noch den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen könnte.

Anders wäre die Rechtslage, wenn die GmbH nur ihre eigenen Grundstücke mit Fernwärme versorgt hätte. Dies wäre noch als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Auslegung des Begriffs der Betreuung sowie die Abgrenzung von einer typischen gewerblichen Tätigkeit anhand des Urteilsfalls zu einer Fortbildung des Rechts führen könnte. Ob die GmbH den Weg nach München beschreiten wird, ist noch nicht bekannt geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019, 8 K 8045/19

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