Leitsatz

Der Vermieter eines Ferienhauses muss zur steuerlichen Anerkennung seiner Vermietungsverluste keine Überschussprognose einreichen, wenn die Auslastung des Objekts die ortsübliche Vermietungsdauer übersteigt. Die Einkunftserzielungsabsicht darf in diesem Fall auch bei 10-jähriger Verlustphase unterstellt werden, urteilte das FG Köln.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar errichtete in einem Ferienpark an der Nordseeküste ein Ferienhaus und überließ die Gästevermittlung einer Verwaltungsgesellschaft. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Eheleute ihr Ferienhaus nur außerhalb der Hauptsaison (für maximal 4 Wochen pro Jahr) nutzen durften und dass sie das Haus in ordnungsgemäßem Zustand zu halten hatten.

Die Verluste aus der Vermietungstätigkeit wollte das Finanzamt nur nach Vorlage einer positiven Überschussprognose anerkennen. Das Ehepaar war der Auffassung, dass auch ohne eine solche Prognose von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt keine Überschussprognose fordern darf. Da sich die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart richtet, musste das FG zunächst einmal ein Augenmerk auf die zutreffende Einkunftsart richten. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Von einem (gewerblichen) hotelmäßigen Anbieten der Wohnung konnte nicht ausgegangen werden, da die Vermietung mindestens wochenweise erfolgte. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Auch bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet werden, kann im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von einer solchen Absicht ausgegangen werden. Nur wenn die tatsächliche Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 % unterschreitet, ist die Einkunftserzielungsabsicht über eine entsprechende (30-jährige) Prognoseberechnung zu überprüfen.

 

Hinweis

Die Selbstnutzung des Ferienhauses konnte das FG bei seiner Entscheidung vernachlässigen, da diese Möglichkeit nur außerhalb der Saison bestand und die Eheleute in dieser Zeit zudem noch ihren Instandhaltungsverpflichtungen nachkommen mussten.

Die Finanzverwaltung hat ihren Standpunkt zur Einkunftserzielung und Überschussprognose bei Vermietung und Verpachtung im BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) zusammengefasst.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.06.2011, 10 K 4965/07

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