Zusammenfassung

Kaum ein anderes Wirtschaftsgut ist für einen Unternehmer so vielfältig nutzbar, wie ein Kraftfahrzeug. Erwirbt der Unternehmer ein Fahrzeug, muss die Zuordnungsentscheidung abhängig von der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verwendungsabsicht getroffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Fahrzeug neben der unternehmerischen Verwendung auch für nichtwirtschaftliche oder private Zwecke nutzen möchte. Die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen ist von einer mindestens 10 %igen unternehmerischen Nutzung abhängig. Ist das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet worden, führt eine nichtunternehmerische Nutzung zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsatz. Das Fahrzeug kann aber auch dem Personal des Unternehmens zur privaten Mitbenutzung überlassen werden. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht anderen Grundsätzen, als das Ertragsteuerrecht.

1 Problematik

Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, muss geprüft werden, ob der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden kann oder zugeordnet werden muss. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG[1] muss der Gegenstand für eine Zuordnung zum Unternehmen mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden.

 
Wichtig

Nichtwirtschaftliche Verwendung für Zuordnungsmöglichkeit entscheidend

Verwendet ein Unternehmer das Fahrzeug neben unternehmerischen Zwecken auch für nichtwirtschaftliche Zwecke (z. B. ein Verein für seinen ideellen Bereich; ein Verband für nichtunternehmerische Zwecke; eine juristische Person des öffentlichen Zwecks in ihrem hoheitlichen Bereich), kann das Fahrzeug nur insoweit dem Unternehmen zugeordnet werden, wie es für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Dabei ist für die teilweise Zuordnung auch die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung für die Zuordnung zu beachten.[2]

Für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen ergeben sich damit die folgenden Möglichkeiten:

 
Praxis-Tipp

Zuordnung entspricht den allgemeinen Zuordnungskriterien

Die Zuordnungsmöglichkeiten von Fahrzeugen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, sie ergeben sich insbesondere aus Abschn. 15.23 und Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE.

Hat der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet, ergibt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG.[3] Verwendet der Unternehmer den Gegenstand ganz oder teilweise für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Ob und in welchem Umfang eine private Verwendung des Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterliegt, hängt dann auch von dem Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug ab.

 
Wichtig

Keine umsatzsteuerrechtliche Begünstigung für E-Mobilität und Fahrräder

Die Regelungen für die Besteuerung der privaten Verwendung eines Fahrzeugs als auch für die Überlassung an das Personal sind unabhängig davon, ob es sich um ein konventionelles Fahrzeug oder ein Elektro- oder Elektrohybridfahrzeug handelt. Die im Ertragsteuerrecht vorhandenen Begünstigungsregelungen (z. B. Absenkung des Werts bei der 1 %-Regelung) werden nicht in die Umsatzsteuer übernommen. Auch E-Bikes oder konventionelle Fahrräder unterliegen den allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung lässt hier lediglich bei Fahrrädern, die dem Personal auch zur privaten Nutzung überlassen werden als Vereinfachung zu, dass bei einem Anschaffungswert unter 500 EUR auf eine Besteuerung einer Wertabgabe aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden kann.[4]

2 Fall: Die variable Nutzung

2.1 Sachverhalt

Unternehmer U hat am 20.1.2023 ein neues Fahrzeug erworben, für das ihm in einer ordnungsgemäßen Rechnung 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer berechnet worden sind. U unterhält im Rahmen seines Unternehmens einen Bereich "Versicherungsvermittlung" und einen Bereich "Handelsvertretung".

2.2 Fragestellungen

U möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn ergeben, wenn er das neu erworbene Fahrzeug alternativ in folgendem Umfang nutzen würde:

  1. Ausschließlich für seinen Bereich "Versicherungsvermittlung", eine private Nutzung soll nicht erfolgen.
  2. Zu 50 % für seinen Bereich "Versicherungsvermittlung" und zu 50 % für seinen Bereich "Handelsvertretung", eine private Nutzung soll nicht erfolgen.
  3. U möchte das Fahrzeug überwiegend (ca. 96 %) für seine Tätigkeit im Bereich Versicherungsvermittlung verwenden, ansonsten – geringfügig – für Fahrten im Bereich der Handelsvertretung.
  4. Nutzung in seinem Bereich "Versicherungsvermittlung". Darüber hinaus will U das Fahrzeug auch zu 20 % privat nutzen.
  5. Die Nutzung soll in gleichem Umfang im Bereich der Versicherungsvermittlung und der Handelsvertretung erfolgen. Darüber hinaus will U das Fahrzeug auch zu 20 % privat nutzen.
  6. U nutzt das Fahrzeug zu 92 % für private...

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