Oft muss der Steuerberater dem Existenzgründer auch die Bedeutung eines Franchisesystems darlegen. Dazu gehört es auch, die wesentlichen Vor- und Nachteile zu skizzieren.

Beim Dienstleistungsfranchising bietet der Franchisenehmer Dienstleistungen unter den Geschäftsbeziehungen und dem Logo des Franchisegebers an und verpflichtet sich, bestimmte Richtlinien und Vorgaben einzuhalten (z. B. Weinhändlerkette). Regelmäßig muss der Franchisenehmer Preisvorgaben des Franchisegebers beachten, das gesamte Warensortiment von diesem beziehen und die Kosten von Marketingmaßnahmen beachten. Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen wie z. B. Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung, sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.[1]

Ein Vorteil des Franchisesystems für den Franchisenehmer ist eine gewisse Sicherheit, wenn es sich um ein eingeführtes Produkt handelt. Außerdem nutzt er das bestehende Know-how und die Erfahrung des Franchisegebers. So verringert sich das Risiko, mit einem mangelhaften Unternehmenskonzept anzufangen oder folgenschwere Fehler zu machen. Der Franchisenehmer profitiert auch von betriebswirtschaftlichen und fachlichen Beratungen und Schulungen, Einkaufsvorteilen und anderen Service- und Dienstleistungen des Franchisegebers.

Ein Nachteil für einen Franchisenehmer ist, dass er wenig selbst gestalten kann, da der Franchisegeber die Geschäftspolitik bestimmt. Entscheidungen der Unternehmensführung wirken direkt auf den Franchisenehmer ein.

Darüber hinaus kann der Franchisenehmer nach Vertragsende i. d. R. nicht frei über das Geschäft verfügen. Der Franchisegeber behält sich vertraglich oft vor, Käufer abzulehnen oder ein Vorkaufsrecht auszuüben.[2]

 
Praxis-Tipp

Franchiseverträge detailliert überprüfen lassen

Hat sich der Gründer dem Grunde nach für ein Franchisekonzept entschieden, muss der Steuerberater den Mandanten informieren, wie wichtig die detaillierte Überprüfung des Franchisevertrags durch einen Rechtsanwalt ist.[3]

Ein Franchisegeber macht sich bei Vorlage von unrealistischen Umsatzerwartungen gegenüber dem Franchisenehmer schaden­sersatz­pflichtig.[4]

[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2016, I-20 U 56/15; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2013, VI-U (Kart) 13/12; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.2.2012, I-16 W 62/11; OLG Hamm, Urteil v. 22.12.2011, I-19 U 35/10; BGH, Urteil v. 19.7.2011, VI ZR 367/09; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 12.5.2011, 22 U 181/08; OLG Jena, Urteil v. 24.5.2017, 7 U 6369/15: Zur Rechtsanwaltshaftung bei Verstoß gegen Pflicht zur Beschreitung des sichersten Wegs bei unterlassener ordentlicher Kündigung eines Franchisevertrags.
[4] OLG Hamburg, Urteil v. 5.9.2014, 4 U 10/14.

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