Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss von Freiberuflern zwecks Mitteilung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ans Finanzamt ohne Aufforderung abgegeben werden. Gewerbetreibende erhalten i. d. R. vom Finanzamt die entsprechende Aufforderung. Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt, das dann den Gewerbetreibenden zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordert. Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung (www.formulare-bfinv.de).

 
Hinweis

Steuerliche Erfassung des Existenzgründers

Auch wenn Existenzgründer i. d. R. die ersten 2 Jahre monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, sollte das kein Argument für die Wahl sein, als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) behandelt werden zu wollen. Der Steuerberater sollte dem Gründer klarmachen, dass u. U. Investitionen ungeplant vorgenommen werden müssen, die Erstattung von Vorsteuer die Liquidität fördert und der Wechsel im laufenden Jahr vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung zu einer Nachversteuerung führt.

Nicht übersehen werden sollte, dass sich der Gründer für die Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) entscheidet bzw. über die Unterschiede zur Soll-Besteuerung (§ 16 UStG) aufgeklärt wird.

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, müssen §§ 238 bis 241 HGB nicht anwenden (§ 241a HGB). Soweit Unternehmer nicht nach dem HGB buchführungspflichtig sind, sind sie es auch nicht nach der AO.

 
Wichtig

Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Verzögert oder verweigert die Finanzverwaltung Existenzgründern die Vergabe einer Steuernummer mit der Behauptung, dass keine Unternehmereigenschaft des Existenzgründers vorliegt, sollte sich der betroffene Unternehmer wehren. Existenzgründer benötigen eine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung. Ferner überprüfen potenzielle Geschäftspartner über die USt-IdNr. die Unternehmereigenschaft des Existenzgründers.

In einem Verfahren vor dem FG München[1] warf das Finanzamt dem Existenzgründer vor, dass er nur für einen Kunden arbeite und somit Arbeitnehmer, aber nicht Unternehmer sei. Weiterhin argumentierte das Finanzamt, dass der Gründer weder Anlagevermögen noch Arbeitsmittel gehabt hätte.

Laut FG München darf die Finanzbehörde an die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit keine zu hohen Anforderungen stellen. Die Entscheidung über die Vergabe der Steuernummer muss zeitnah anhand der Erläuterungen des Existenzgründers getroffen werden, wobei schlüssige und nachvollziehbare Angaben in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Fragebogen bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ausreichen. Laut BFH wird die Berufsfreiheit verletzt, da die Verweigerung einer Steuernummer einem Wettbewerbsverbot gleichkäme[2]

Wird eine berufliche und gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, ist das dem Finanzamt anzuzeigen. Dazu wurde die Finanzverwaltung ermächtigt festzulegen, wann und in welcher Form die zusätzlich zu dieser Anzeigepflicht mitzuteilenden weiteren Daten über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse auf elektronischem Wege erteilt werden müssen (§ 138b Abs. 1 AO).

Auch ausländische Unternehmer haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer. Das Finanzamt darf den Antrag auch dann nicht ablehnen, wenn der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Land hat und die Firma im Inland über keine eigenen Geschäftsräume verfügt.[3] Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Vergabe der Steuernummer abgelehnt werden.

[1] FG München, Urteil v. 5.10.2006, 14 K 117/06; s. auch FG Münster, Urteil v. 27.3.2007, 1 K 3553/06 S.
[2] BFH, Beschluss v. 26.2.2008, II B 6/08, BFH/NV 2008 S. 1004.
[3] BFH, Urteil v. 23.9.2009, II R 66/07, BFH/NV 2010 S. 365; BMF, Schreiben v. 1.7.2010, IV D 3-S 7420/07/10061:002.

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