Die Gründung einer "normalen" GmbH ist nur mit einem Stammkapital von 25.000 EUR möglich.

§ 2 Abs. 1a GmbHG ermöglicht aber eine Standardgründung, wenn der bzw. die Gründer der GmbH das in der Anlage 1 zum GmbHG vorhandene Musterprotokoll verwenden.

Eine GmbH unterliegt im vollen Umfang den Vorschriften des HGB, d. h. der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern und der Erstellung von Handelsbilanzen, der kaufmännischen Rügepflicht etc.

 
Wichtig

Gesellschafter-Geschäftsführer haften

Der Steuerberater muss dem Gründer, auch wenn er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer sein möchte, erläutern, dass die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten – gerade bei Liquiditätsengpässen – umfassend und für den Laien oft unverständlich sind, und dass die beschränkte Haftung keineswegs immer und dauerhaft gegeben ist.

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich stets bewusst sein und danach handeln, dass das Gesellschaftsvermögen formal fremdes Vermögen ist und dass der Gesetzgeber sehr strenge Vorschriften mit Sanktionen bei deren Nichtbeachtung erlassen hat. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer hierbei nachlässig ist, droht seine persönliche Inanspruchnahme. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei steuerlichen Außenprüfungen ein regelmäßiger Prüfungsgegenstand. Bei der GmbH ist Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Überschuldung (d. h. das Vermögen der GmbH deckt nicht mehr deren Verbindlichkeiten, § 19 InsO), ein Zustand, der bei risikoreichen Unternehmen und/oder zu geringer Kapitalausstattung schnell erreicht sein kann.

Auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Personen-GmbH droht jedoch bereits bei nur fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten eine unbegrenzte Haftung für dadurch entstandene Schäden mit seinem Privatvermögen und er riskiert auch strafrechtliche Konsequenzen.[1]

Die private Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers beginnt mit der etwaigen Vorfinanzierung des Stammkapitals, ist bei Abschluss von Miet- und Leasingverträgen gegeben und bei Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermeidbar (§§ 69, 34 AO). Es haften unter gewissen Voraussetzungen auch Gesellschafter gegenüber Dritten. Die Haftungsinanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers kommt bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in Betracht.[2] Die D&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen.[3]

[1] BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 53/18: Schadensersatz eines Neugläubigers gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung.

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