Beschränkt sich die Tätigkeit gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 EUR fordern. Dies gilt für ein Gespräch. Der Mandant muss zudem erstmals Rat beim Steuerberater einholen.

 
Praxis-Tipp

Im ersten Gespräch ist der Gründer Verbraucher

Bei der steuerlichen Gründungsberatung ist der Gründungswillige im ersten Gespräch wohl noch als Verbraucher anzusehen. Der Steuerberater sollte nach Beendigung des Erstgesprächs von sich aus die weitere Gebührenfrage ansprechen und muss bei weiterer Tätigkeit die Erstberatungsgebühr anrechnen.

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