Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und ‐vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?

 

Normenkette

§ 4 Nr. 11 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin übernahm für eine Versicherungsgesellschaft, selbst entwickelte Versicherungen für diese zu vermitteln. Zudem lizenzierte sie der Versicherungsgesellschaft das Versicherungsprodukt und erbrachte Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge, wie etwa bei der Schadensabwicklung.

Das FA erteilte hierzu eine verbindliche Auskunft, nach der es sich um mehrere eigenständige Leistungen handele, von denen nur die Versicherungsvermittlung steuerfrei sei, und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid für das Streitjahr.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG liege eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt steuerpflichtig sei. Eine Verböserung sei dem FG verwehrt (FG Münster, Urteil vom 17.10.2017, 15 K 3268/14 U, Haufe-Index 11384950, EFG 2017, 1989).

 

Entscheidung

Der BFH legte dem EuGH die im Leitsatz bezeichnete Rechtsfrage vor und setzte das Verfahren aus. Dabei verneint der BFH Zweifel am Vorliegen einer einheitlichen Leistung und am bloßen Nebenleistungscharakter der Vermittlung. Unklarheit bestehe aber hinsichtlich der Bedeutung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. Das Verfahren ist beim EuGH als Rechtssache Q-GmbH unter dem Aktenzeichen C-907/19 anhängig.

 

Hinweis

1. § 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler und ist entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL auszulegen. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

2. Eine einheitliche Leistung, die sich aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammensetzt, ist einheitlich nach Maßgabe ihres Hauptbestandteils, nicht aber entsprechend ihrer einzelnen Bestandteile in unterschiedlicher Weise zu besteuern. Handelt es sich z.B. um eine einheitliche Leistung bestehend aus Haupt- und Nebenleistung, richtet sich die Besteuerung der Gesamtleistung nach ihrem Hauptbestandteil.

3. Erbringt ein Versicherungsvertreter eine – bei jeweils eigenständiger Betrachtung – einheitliche Leistung, bestehend aus der nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreien Vermittlung und anderen steuerpflichtigen Leistungselementen, ist über die Steuerfreiheit oder die Steuerpflicht der einheitlichen Leistung nach Maßgabe ihres Hauptbestandteils zu entscheiden. Ist die steuerfreie Vermittlung nur als Nebenleistung anzusehen, folgt hieraus eigentlich eine Steuerpflicht der Gesamtleistung.

4. Mit dem dem EuGH jetzt vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen will der BFH in Erfahrung bringen, ob diese allgemeinen Überlegungen auch für den Bereich der Versicherungsvermittlung gelten.

Der BFH äußert hieran Zweifel, da aus dem zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteil Aspiro (EuGH, Urteil vom 17.3.2016, C-40/15, BFH/NV 2016, 879, EU:C:2016:172) abzuleiten sein könnte, dass bereits die bloße Steuerfreiheit der Nebenleistung für eine Steuerfreiheit der Gesamtleistung ausreichen könnte. Dies dürfte bislang nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze abzulehnen sein. Der BFH sah sich gleichwohl im Hinblick auf die Auslegungskompetenz des EuGH – insbesondere im Hinblick auf dessen eigene Urteile – an einer Sachentscheidung gehindert.

5. Dem Verfahren kann weitergehende Bedeutung zukommen. Bei isolierter Betrachtung ist die Schadensregulierung für Versicherungsgesellschaften steuerpflichtig. Als Nebenleistung zu einer Versicherungsvermittlung wird sie aber bislang als steuerfrei betrachtet (vgl. z.B. zu sog. BestandspflegeleistungenAbschn. 4.11.1 Abs. 3 UStAE). Die – noch nicht bekannte – Sichtweise des EuGH könnte hier zu einer Verschärfung führen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 5.9.2019 – V R 58/17

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