Schlagwörter

Besteuerungsrecht, Versicherung von Seeschiffen, Eintragung in deutsches Schifffahrtsregister, Belegenheit des Versicherungsrisikos, Inländische Registereintragung

 

Kläger

The North of England P & I Association Ltd., zugleich als Rechtsnachfolgerin für die Marine Shipping Mutual Insurance Company

 

Beklagter

Bundeszentralamt für Steuern

 

Rechtsfrage (Thema)

Ist Art. 2 Buchst. d), zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der Richtlinie 88/357/EWG bzw. Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG im Hinblick auf die Beurteilung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei im Falle der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs um den Staat handelt, in dessen Hoheitsgebiet ein Seeschiff in ein amtliches Register zum Zwecke des Eigentumsnachweises eingetragen ist, oder um den Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt?

 

Normenkette

EWGRL 357/88 Art. 25 Abs. 1 1. Hs.; EWGRL 49/92 Art. 46 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2 K 434/16)

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