Schlagwörter

Antidumpingzoll, Schuhe mit Oberteil aus Leder, Einfuhren aus China, Einfuhren aus Vietnam

 

Kläger

X BV

 

Beklagter

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond

 

Rechtsfrage (Thema)

1.Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von [UNTERNEHMEN A] Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?2.Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von [UNTERNEHMEN I] Ltd (China) hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?3.Wenn die erste und/oder die zweite Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass die entrichteten Zölle nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen sind?4.Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, wie sind diese Zinsen dann zu berechnen?

 

Normenkette

EUV 1647/2016; EUV 1731/2016

 

Verfahrensgang

Rechtbank Noord-Holland (Niederlande)

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