Schlagwörter

Antidumpingzoll, Einfuhren von Schuhen aus China

 

Kläger

C & J Clark International Ltd

 

Beklagter

Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Rechtsfrage (Thema)

1.Gilt für die Erhebung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) eingeführten Antidumpingzolls eine Verjährungsfrist und, wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift?2.Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie einer gültigen Rechtsgrundlage entbehren und somit gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV verstoßen?3.Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 266 AEUV verstoßen, da mit ihnen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um dem Urteil des Gerichtshofs C&J Clark International, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, nachzukommen?4.Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgte Einfuhr bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam einführen?5.Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll wieder einführen, ohne eine neue Prüfung des Unionsinteresses vorzunehmen?

 

Normenkette

EUV Art. 5 Abs. 1-2; EUV 1395/2016; EUV 1647/2016; AEUV Art. 266; EUV 1036/2016 Art. 10 Abs. 1; EGV 1472/2006; EUV 1294/2009; EUV 1036/2016 Art. 21

 

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)

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