Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung in ein Ausfuhrzollverfahren, Nachweis der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen, Ausfuhrzollverfahren als Voraussetzung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. a, Art. 131

 

Beteiligte

Vinš

Milan Vinš

Odvolací finanční ředitelství

 

Verfahrensgang

Nejvyssí správní soud (Tschechien) (Beschluss vom 28.03.2018; Abl.EU 2018, Nr. C 221/12)

 

Tenor

Art. 146 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Rechtsvorschrift die für zur Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmte Gegenstände vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt worden sind, und zwar in einer Situation, in der feststeht, dass die materiellen Anforderungen für die Steuerbefreiung, darunter insbesondere die, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich aus dem Gebiet der Union verbracht worden sind, erfüllt sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 28. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2018, in dem Verfahren

Milan Vinš

gegen

Odvolací finanční ředitelství

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Odvolací finanční ředitelství, vertreten durch T. Rozehnal und D. Jeroušek als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou und A. Dimitrakopoulou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, J. Jokubauskaite und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 131 und 146 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Milan Vinš und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) wegen der Weigerung der Steuerbehörden, mehrere Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt wurden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

Rz. 3

Art. 14 Abs. 1 in Kapitel 1 „Lieferung von Gegenständen”) des Titels IV „Steuerbarer Umsatz”) der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Als ‚Lieferung von Gegenständen’ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.”

Rz. 4

Art. 131 in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen”) des Titels IX „Steuerbefreiungen”) der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.”

Rz. 5

In Kapitel 6 „Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr”) des Titels IX der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Art. 146 Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

…”

Rz. 6

Art. 273 in Kapitel 7 „Verschiedenes”) des Titels XI „Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen”) der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

…”

Zollkodex

Rz. 7

In Art. 4 Nrn. 15 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 13) ge...

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