Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Lagerung von Waren

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 47

 

Beteiligte

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o

Minister Finansów

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 08.02.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 184/3)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 44 und 47 ‐ Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt ‐ Steuerliche Anknüpfung ‐ Begriff ‚Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück‘ ‐ Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren“

In der Rechtssache C-155/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 8. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2012, in dem Verfahren

Minister Finansów

gegen

RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o., vertreten durch W. Varga, radca prawny,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und M. Germani als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und C. Soulay als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Januar 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 44 und 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister) und der RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o. (im Folgenden: RR), einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft polnischen Rechts, über die für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung vorzunehmende Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren als erbracht gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.“

Rz. 4

Art. 47 dieser Richtlinie bestimmt:

„Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.“

Polnisches Recht

Rz. 5

Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergese...

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