Entscheidungsstichwort (Thema)

Quellensteuerabzug, Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Erhebung eines Mobiliensteuervorabzugs auf die gebietsfremden Gesellschaften gezahlten Zinsen, Belgien

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG), 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG), 73 b EG-Vertrag und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuer auf die von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat an eine Empfängergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Zinsen an der Quelle einbehalten wird, während die Zinsen, die an eine Empfängergesellschaft mit Sitz im ersten Mitgliedstaat fließen, deren Einkünfte dort der Körperschaftsteuer unterliegen, von diesem Einbehalt freigestellt sind.

 

Normenkette

EGVtr Art. 43, 48, 56, 58

 

Beteiligte

Truck Center

Truck Center SA

Belgischer Staat, SPF Finances

 

Verfahrensgang

Cour d' appel de Liege (Belgien) (Entscheidung vom 06.06.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 199/21)

 

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) ‐ Besteuerung juristischer Personen ‐ Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ‐ Steuerabzug an der Quelle ‐ Mobiliensteuervorabzug ‐ Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf die gebietsfremden Gesellschaften gezahlten Zinsen ‐ Keine Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf die gebietsansässigen Gesellschaften gezahlten Zinsen ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ‐ Keine Beschränkung“

In der Rechtssache C-282/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour d’appel de Liège (Belgien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2007, in dem Verfahren

État belge ‐ SPF Finances

gegen

Truck Center SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Truck Center SA, vertreten durch X. Thiebaut und X. Pace, avocats,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch J.-C. Gracia als Bevollmächtigten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und V. B. Guimarães als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von K. Bacon, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. September 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem belgischen Staat und der in Belgien ansässigen Truck Center SA (vormals Truck Restaurant Habay, im Folgenden: Truck Center) über die Besteuerung von Zinsen, die diese Gesellschaft in den Jahren 1994 bis 1996 auf ein von der in Luxemburg ansässigen SA Wickler Finances (im Folgenden: Wickler Finances) gewährtes Darlehen schuldete.

Rechtlicher Rahmen

3

Nach Angabe des vorlegenden Gerichts sind auf den Ausgangsrechtsstreit folgende Bestimmungen des nationalen Rechts anwendbar.

4

In Art. 266 des Code des impôts sur les revenus (Einkommensteuergesetzbuch) 1992 (im Folgenden: CIR 1992) heißt es:

„Der König kann unter Bedingungen und in Grenzen, die Er bestimmt, ganz oder teilweise von der Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf verschiedene Einkünfte absehen, sofern es sich um Einkünfte handelt, die von Empfängern bezogen werden, deren Identität festgestellt werden kann, …“

5

Art. 267 CIR 1992 bestimmt:

„Die Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte in bar oder in Sachleistungen bewirkt die Fälligkeit des Mobiliensteuervorabzugs. Als Zuerkennung gilt insbesondere die Buchung eines Einkommens auf einem Konto, das zugunsten des Empfängers eröffnet ist, selbst wenn dieses Konto unverfügbar ist, sofern die Unverfügbarkeit auf einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Empfängers beruht. …“

6

Die Art. 105 bis 119 des Arrêté royal d’exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Königliche Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetzbuch 1992) vom 27. August 1993 (im Folgende...

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