Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrzoll, Tabak, Warenverkehr

 

Leitsatz (amtlich)

1.Eine auf ausgeführte Tabakerzeugnisse nach Maßgabe von deren Wert erhobene Abgabe, die weder gleiche auf dem Inlandsmarkt vertriebene noch gleiche aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Tabakerzeugnisse trifft, ist ungeachtet des mit ihr verfolgten sozialen Zwecks als eine mit den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und Artikel 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) unvereinbare Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll einzustufen, es sei denn, die als vergleichbar angesehene Belastung nationaler Erzeugnisse erfolgt in gleicher Höhe, auf der gleichen Handelsstufe und aufgrund eines gleichen Steuertatbestands wie dem einer Ausfuhrabgabe, wie sie durch das griechische Gesetz Nr. 2348/1953 eingeführt wurde.

2.Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat zwar nicht, die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 23, 25

 

Beteiligte

Kapniki Michailidis

Kapniki Michailidis AE

Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

 

Tatbestand

Abgaben gleicher Wirkung - Tabakausfuhren - Abgabe zugunsten eines Sozialfonds

In den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Dioikitiko Protodikeio Saloniki (Griechenland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Kapniki Michaïlidis AE

gegen

Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und des Artikels 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und über die Voraussetzungen für die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Kapniki Michaïlidis AE, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Yatagantzidis, K. Finokaliotis und E. Metaxaki, Athen,

-des Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), vertreten durch Rechtsanwalt M. Pavlidi-Vasileiadi, Saloniki,

-der griechischen Regierung, vertreten durch P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten - Abteilung für Gemeinschaftsrecht -, und K. Paraskevopoulou-Grigoriou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Tricot, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kapniki Michaïlidis AE, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Yatagantzidis, K. Finokaliotis und E. Metaxaki, des Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), vertreten durch D. Anastasopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou-Grigoriou, und der Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Tricot, in der Sitzung vom 3. Februar 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. März 2000,

folgendes

Urteil

1. Das Dioikitiko Protodikeio Saloniki hat mit zwei Beschlüssen vom 29. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei - in beiden bei ihm anhängigen Rechtssachen gleich lautende - Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) sowie des Artikels 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) über Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und über die Voraussetzungen für die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kapniki Michaïlidis AE (im Folgenden: Klägerin) und dem Idryma Koinonikon Asfaliseon (Sozialversicherungsanstalt, Griechenland; im Folgenden: IKA) wegen der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben, die die Klägerin und zwei Gesellschaften, deren Nachfolgerin sie ist, von 1990 bis 1995 auf Tabakausfuhren in an...

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