Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug, Holding, Scheitern einer Unternehmensübernahme, Scheitern eines Anteilserwerbs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben, das Recht, die für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann verleihen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind.

 

Normenkette

EWGRL 77/388 Art. 4; EWGRL 77/388 Art. 17

 

Beteiligte

Ryanair

Ryanair Ltd

The Revenue Commissioners

 

Verfahrensgang

Supreme Court (Irland) (Beschluss vom 08.05.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 221/15)

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2017, in dem Verfahren

Ryanair Ltd

gegen

The Revenue Commissioners

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Ryanair Ltd, vertreten durch T. Mc Namara, Solicitor, R. Aylward, BL, und M. Hayden, SC,
  • der Revenue Commissioners, vertreten durch M. Browne, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte,
  • Irlands, vertreten durch M. Browne, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von S. Davey, Solicitor, Ú. Tighe, BL, und G. Clohessy, SC,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Gossement und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Mai 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ryanair Ltd und den Revenue Commissioners (Steuerverwaltung, Irland) wegen der Weigerung Letzterer, Ryanair den Abzug der auf die von ihr im Rahmen eines förmlichen Angebots zur Übernahme einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommenen Beratungsdienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zu gestatten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

Rz. 4

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.”

Rz. 5

Nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie treten der „Steuertatbestand und der Steueranspruch … zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird”.

Rz. 6

Art. 17 „Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug”) der Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

Rz. 7

Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie ist der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenst...

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