Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Schutz und Versorgung von Tieren beim Transport

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport kann nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung bei einem Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, anzuwenden ist.

2. Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass die Transportdauer beim Transport auf dem Seeweg zwischen einem geografischen Punkt der Europäischen Gemeinschaft und einem in einem Drittland gelegenen geografischen Punkt mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf die Schiffe verladen werden, nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Tiere gemäß den Anforderungen von Abschnitt 48 Nrn. 3 und 4, mit Ausnahme der Transportdauer- und der Ruhezeitanforderungen, transportiert werden. Ist das der Fall, kann gemäß Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d unmittelbar nach dem Entladen der Fahrzeuge im Bestimmungshafen des Drittlands ein weiterer Straßentransportzeitraum beginnen.

3. Ein Transportplan, der eine mit einer Schreibmaschine durchgeführte Vorabeintragung enthält, wonach die Tiere während des Transports auf dem Seeweg „abends, morgens, mittags, abends, morgens“ gefüttert und getränkt werden, kann den Anforderungen der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung genügen, sofern feststeht, dass diese Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben. Ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.

 

Normenkette

EGV 615/98; EWGRL 628/91

 

Beteiligte

Schwaninger Martin

Schwaninger Martin Viehhandel - Viehexport

Zollamt Salzburg, Erstattungen

 

Verfahrensgang

UFS (Österreich) (Beschluss vom 04.05.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 190/7)

 

Tatbestand

„Verordnung (EG) Nr. 615/98 ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport ‐ Richtlinie 91/628/EWG ‐ Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport ‐ Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Punkt ‐ Füttern und Tränken während des Transports“

In der Rechtssache C-207/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat Salzburg-Aigen (Österreich) mit Entscheidung vom 4. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2006, in dem Verfahren

Schwaninger Martin Viehhandel ‐ Viehexport

gegen

Zollamt Salzburg/Erstattungen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klŭcka (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Schwaninger Martin, Viehhandel ‐ Viehexport, vertreten durch Rechtsanwalt O. Wenzlaff,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19) und von Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).

2

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