Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Buchhaltungslehrgang, Veranstaltung auf dem Gebiet des Unterrichts

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 53

 

Beteiligte

Skatteverket

Srf konsulterna AB

 

Verfahrensgang

Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 09.11.2017; ABl. EU 2018, Nr. C 52/19)

 

Tenor

Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung … betreffend die Eintrittsberechtigung … für Veranstaltungen” im Sinne dieser Bestimmung eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in Form eines fünftägigen Buchhaltungslehrgangs, der ausschließlich an Steuerpflichtige erbracht wird und voraussetzt, dass Anmeldung und Bezahlung im Voraus erfolgen, erfasst.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 9. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2017, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

Srf konsulterna AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Skatteverk, vertreten durch A.-S. Pallasdies als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und H. Shev als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und A. Alidière als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und G. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von E. Mitrophanous, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, J. Jokubauskaite, G. Tolstoy und E. Ljung Rasmussen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Januar 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteverk (Steuerverwaltung, Schweden) und der Srf konsulterna AB (im Folgenden: Srf) über einen vom Skatterättsnämnd (Steuerrechtsausschuss, Schweden) erlassenen Steuervorbescheid, der die Mehrwertsteuererhebung in Schweden auf die Erbringung von fünftägigen Buchhaltungslehrgängen in einem anderen Mitgliedstaat an Steuerpflichtige betrifft, die in Schweden den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2006/112

Rz. 3

Titel V der Mehrwertsteuerrichtlinie „Ort des steuerbaren Umsatzes”) enthält ein Kapitel 3 „Ort der Dienstleistung”). Abschnitt 2 „Allgemeine Bestimmungen”) dieses Kapitels umfasst die Art. 44 und 45 dieser Richtlinie.

Rz. 4

Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.”

Rz. 5

Kapitel 3 Abschnitt 3 „Besondere Bestimmungen”) der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst deren Art. 46 bis 59a.

Rz. 6

Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.”

Richtlinie 2008/8/EG

Rz. 7

Die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. 2008, L 44, S. 11) sieht in ihren Erwägungsgründen 3 und 6 vor:

„(3) Alle Dienstleistungen sollten grundsätzlich an dem Ort besteuert werde...

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