Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die von selbständigen Zusammenschlüssen ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen nach der genannten Bestimmung auch von der Steuer befreit sind, wenn diese Dienstleistungen nur einem oder mehreren der Mitglieder erbracht werden, sofern die anderen in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f

 

Beteiligte

Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing

Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 10.08.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 283/13)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f ‐ Befreiungen ‐ Bedingungen ‐ Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse ‐ Einem oder mehreren Mitgliedern des Zusammenschlusses erbrachte Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-407/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2007, in dem Verfahren

Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. Klŭcka (Berichterstatter) und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, vertreten durch B. Zadelhoff, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, C. ten Dam und M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Oktober 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (im Folgenden: Stichting) und dem Staatssecretaris van Financiën über einen Nacherhebungsbescheid über Umsatzsteuern für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1998.

Rechtlicher Rahmen

3

Der 9. und der 11. Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie lauten:

„Auch die Besteuerungsgrundlage bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.“

4

Art. 13 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Steuerbefreiungen im Inland

A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

f) die Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

…“

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

5

Die Stichting ist ein Zusammenschluss von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, zu der u. a. der Orde van Medisch Specialisten (Fachärztekammer), die Koninklijke Nederlandse Maatschappij tot Bevordering van de Geneeskunst (Königliche niederländische Gesellschaft zur Förderung der Heilkunst), der Nationale Ziekenhuisraad (Nationaler Krankenhausrat), die Ve...

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