Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit unerlaubter Glücksspiele

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem EuGH-Urteil darf das Veranstalten unerlaubter, strafbarer Glücksspiele nicht nach Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie von der Steuerbefreiung ausgenommen werden, wenn vergleichbare Glücksspiele in zugelassenen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit sind.

Mit dem Ergebnis, daß diese Umsätze unter den gegebenen Umständen zwingend steuerbefreit sind, konnte der EuGH die Vorlagefrage nach der Bemessungsgrundlage unbeantwortet lassen.

 

Beteiligte

Fischer K

Karlheinz Fischer

Finanzamt Donaueschingen

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

11. Juni 1998 (1)

„Steuerrecht – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Anwendung auf die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele – Ermittlung der Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C-283/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Karlheinz Fischer

gegen

Finanzamt Donaueschingen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und G. Hirsch,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Peter Mantle,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, im Beistand von Kenneth Parker, QC, und der Kommission, vertreten durch Jürgen Grunwald, in der Sitzung vom 30. Januar 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,

folgendes

Urteil

1. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 21. August 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Karlheinz Fischer (im folgenden: Kläger) und dem Finanzamt Donaueschingen (im folgenden: Finanzamt) über die Zahlung der Umsatzsteuer bei unerlaubten und strafbaren Glücksspielen.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…”

4. Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen grundsätzlich alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

5. Artikel 13 Teil B bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

f) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;

…”

6. Artikel 33 in der zur Zeit der Vorgänge des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung bestimmte, daß unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen.

7. Nach deutschem Recht unterliegen gemäß § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetze...

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