Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

Weiterer Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz, Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung, Imbissstand, Popcorn in Kino, Partyservice

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

‐ die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

‐ die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 5-6; EWGRL 388/77 Anhang H Nr. 1

 

Beteiligte

Bog

Finanzamt Burgdorf

Lothar Lohmeyer

Fleischerei Nier GmbH & Co. KG

CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG

Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

Manfred Bog

Finanzamt Minden

Finanzamt Detmold

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen V R 35/08; BFH/NV 2010, 133)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen XI R 37/08)

 

Tatbestand

„Steuer ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 5 und 6 ‐ Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung ‐ Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder -wagen ‐ Abgabe von Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in einem Kino zum sofortigen Verzehr ‐ Partyservice ‐ Anhang H Kategorie 1 ‐ Auslegung des Begriffs Nahrungsmittel

In den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 15. und 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2009, in den Verfahren

Finanzamt Burgdorf (C-497/09)

gegen

Manfred Bog,

CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (C-499/09),

gegen

Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst,

Lothar Lohmeyer (C-501/09)

gegen

Finanzamt Minden

und

Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (C-502/09)

gegen

Finanzamt Detmold

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malaček, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Bog, vertreten durch Rechtsanwälte H. Apking und T. Mittrach,

‐ der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt G. Dzieyk, Rechtsanwältin A. Müller und Steuerberaterin A. Lukat,

‐ von Herrn Lohmeyer, vertreten durch Steuerberater K. Meger,

‐ der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Becker,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie des Begriffs „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie.

Rz. 2

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