Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz, Grundgebühren für Energielieferungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einführung und die Beibehaltung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die niedriger als der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie festgesetzte Normalsatz sind, sind nur dann zulässig, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, dem es widerspricht, gleichartige Waren, die folglich miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

2. Die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Anschlussgrundgebühr bei Energieversorgungsnetzen und eines Normalsatzes für jede andere Energielieferung bei Abrechnung des Gas- und Elektrizitätsverbrauchs in Frankreich verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität, der der Sechsten Richtlinie zugrunde liegt.

3. Der Text des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie zwingt nicht zu der Auslegung, dass der ermäßigte Satz nur dann angewendet werden könne, wenn er sich auf alle Erdgas- und Elektrizitätslieferungen beziehe. Eine selektive Anwendung des ermäßigten Satzes ist nicht ausgeschlossen, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht.

4. Die Anschlussgrundgebühr kann als Gegenleistung für die Gas- und Elektrizitätslieferung - und nicht für eine spezifische Dienstleistung - behandelt werden.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, b

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tatbestand

Vertragsverletzung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b - Lieferung von Gas und Elektrizität über die öffentlichen Netze - Grundgebühr für den Anschluss an die Versorgungsnetze (Abonnement) - Ermäßigter Satz

In der Rechtssache C-384/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und P. Boussaroque als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf den Festbetragsanteil der Preise für die Lieferungen von Gas und Elektrizität über die öffentlichen Netze angewendet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, P. Jann und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2002

folgendes

Urteil

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf den Festbetragsanteil der Preise für die Lieferungen von Gas- und Elektrizität über die öffentlichen Netze angewendet hat.

Rechtlicher Rahmen

2.

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Prozentsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.

3.

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten können auf...

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