Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Privatnutzung einer Wohnung im Betriebsgebäude, steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, keine Gleichstellung mit Vermietung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind so auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

Seeling

Wolfgang Seeling

Finanzamt Starnberg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.05.2000; Aktenzeichen V R 39/99; BFH/NV 2000, 1175)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

In der Rechtssache C-269/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Wolfgang Seeling

gegen

Finanzamt Starnberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 13 Teil B Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Seeling, vertreten durch Steuerberater H. G. Zaisch,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Seeling, vertreten durch H. G. Zaisch, der deutschen Regierung, vertreten durch B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von A. Böhlke, in der Sitzung vom 7. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002

folgendes

Urteil

1.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 13 Teil B Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Seeling und dem Finanzamt Starnberg (im Folgenden: Finanzamt) über das Recht von Herrn Seeling, die Mehrwertsteuer vollständig als Vorsteuer abzuziehen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines von ihm insgesamt seinem Unternehmen zugeordneten Gebäudes angefallen ist, von dem er einen Teil für private Zwecke nutzt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3.

Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.

4.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie stellt einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.

5.

Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.

6.

Nach Artikel 13 Teil B...

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