Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug. Aufwendungen vor Beginn der Unternehmereigenschaft. Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Kein Vorsteuerabzug bei einer reinen Holding. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie. Art. 17 Abs. 2. Recht auf Vorsteuerabzug. Aufwendungen für Beratungsdienste im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen des Unternehmens gehört, aber entstanden ist, bevor der Forderungsinhaber mehrwertsteuerpflichtig wurde

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

 

Beteiligte

Investrand

Investrand BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 02.12.2005; Abl.EU 2006, Nr. C 74/2)

 

Tenor

Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Beratungsdienste, die ein Steuerpflichtiger zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zum Vermögen seines Unternehmens gehört und die mit einer vor Entstehung seiner Mehrwertsteuerpflichtigkeit erfolgten Veräußerung von Anteilen zusammenhängt, in Anspruch genommen hat, in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass diese Dienste ihren ausschließlichen Grund in der von dem Steuerpflichtigen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie haben, keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit aufweisen und folglich nicht zum Abzug der auf ihnen lastenden Mehrwertsteuer berechtigen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am gleichen Tag, in dem Verfahren

Investrand BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Investrand BV, vertreten durch H. Konijnenberg, R. van der Paardt und J. Streefland, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Investrand BV (im Folgenden: Investrand), einer Gesellschaft niederländischen Rechts, und dem Staatssecretaris van Financiën wegen dessen Weigerung, Investrand zu erlauben, die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, die sie auf den Preis für Beratungsdienste entrichtet hatte, die sie im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Höhe einer Forderung, die zu ihrem Vermögen gehört, jedoch entstanden ist, bevor sie mehrwertsteuerpflichtig wurde, in Anspruch genommen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

…”

4 Art. 17 der Sechsten Richtlinie – „Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug” – bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpfl...

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