Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Pannenhilfe ist umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe a ‐ Versicherungsumsätze ‐ Einrichtung, die Beistandsleistungen im Straßenverkehr anbietet“

In der Rechtssache C-13/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Januar 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.

2

Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie lautet:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“.

3

Artikel 15 Absatz 42 des griechischen Gesetzes Nr. 2166/1993 (FEK Teil I 137/24.8.1993) bestimmt:

„… Natürliche und juristische Personen, die Beistandsleistungen im Straßenverkehr erbringen, unterliegen in Bezug auf die Beträge, die sie in Form von Beiträgen oder ausnahmsweise als Gegenleistung für eine Beistandsleistung oder andere damit zusammenhängende individuelle Dienstleistungen einnehmen, der Mehrwertsteuer.“

4

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Beistandsleistungen, die die ELPA (Griechischer Automobil- und Touringklub) ihren Mitgliedern gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrags bei Fahrzeugpannen oder -unfällen erbracht hatte, durch Erhebung von Mehrwertsteuer auf die genannten Beiträge gemäß dem genannten Artikel 15 Absatz 42 besteuert worden waren, und da diese Umsätze ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie von der Steuer hätten befreit werden müssen, richtete sie am 7. Juli 2004 eine schriftliche Abmahnung an die Hellenische Republik.

5

Da sie die Antwort der Hellenischen Republik nicht zufriedenstellte, richtete sie am 22. Dezember 2004 an diese eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie sie dazu aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der von ihr gerügten Vertragsverletzung erforderlich sind.

6

In ihrer Antwort vom 23. Februar 2005 auf die genannte mit Gründen versehene Stellungnahme machte die griechische Regierung geltend, dass die beanstandete Vertragsverletzung u. a. deshalb nicht vorliege, weil es sich bei den fraglichen Beistandsleistungen im Straßenverkehr, die weder von einem Versicherer noch von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht würden, nicht um Versicherungsumsätze im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie handele.

7

Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, die Beistandsleistungen, die spezialisierte Einrichtungen ihren Mitgliedern bei Fahrzeugpannen im Straßenverkehr erbringen, könnten unter den Begriff „Versicherung“ fallen, weil das gedeckte Risiko das ungewisse Ere...

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