Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Versagung des Zugangs zu der österreichischen Zahnarztausbildung nach der Promotion gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland ein Abschlussdiplom in Allgemeinmedizin erworben hat. Nationale Voraussetzung des Erwerbs des Doktorats der gesamten Heilkunde an einer inländischen Universität für die Zulassung zu dem von Art. 19b der Richtlinie 78/686 erfassten zahnärztlichen Ausbildungslehrgang. Anerkennung eines ärztlichen Grunddiploms in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG

 

Normenkette

EGVtr Art. 234; EGV Art. 12, 39; Verfahrensordnung § 3 Art. 104; Richtlinie 78/686/EWG des Rates Art. 19b; Richtlinie 93/16/EWG des Rates Art. 3; Richtlinie 93/16/EWG des Rates Art. 9

 

Beteiligte

Klett

Tilmann Klett

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich)

 

Tenor

Artikel 19 b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist so auszulegen, dass eine Person, deren Doktortitel in Allgemeinmedizin nicht von einer österreichischen Universität verliehen worden ist, nicht zu dem in Österreich angebotenen zahnärztlichen Lehrgang zugelassen werden kann.

 

Gründe

1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. April 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG, des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Beitrittsakte) sowie der Artikel 3 und 9 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) in der Fassung der genannten Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 93/16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Tilmann Klett, einem deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland ein Abschlussdiplom in Allgemeinmedizin erworben hat, und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen deren Entscheidung über die Versagung des Zugangs zu der österreichischen Zahnarztausbildung nach der Promotion.

Rechtlicher Rahmen

3.

Artikel 1 der Richtlinie 78/686 in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 78/686) bestimmt:

Diese Richtlinie gilt für die in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG beschriebenen und unter folgenden Bezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten des Zahnarztes:

4.

Artikel 2 der Richtlinie 78/686 sieht vor:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 dieser Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

5.

Artikel 19b der Richtlinie 78/686 lautet:

Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während ...

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