Maßgebend für die Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ist die Annahme eines geldwerten Vorteils. Ein geldwerter Vorteil liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Mahlzeit einen Betrag zahlt, der unter dem in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für die Mahlzeit angegebenen Sachbezugswert liegt. Die Differenz zwischen dem Wert der Mahlzeit nach der SvEV und dem gezahlten Betrag ist beitragspflichtig.

Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Essenmarken übergibt, die

  • von der eigenen Kantine,
  • von einer Gaststätte oder
  • einer vergleichbaren Einrichtung

bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen wird. Der Wert der Essenmarke führt allerdings nur dann nicht zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, wenn dieser für die auf die Essenmarke verabreichte Mahlzeit mindestens einen Betrag in Höhe des festgesetzten Sachbezugswerts zu zahlen hat.

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