Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 26.9.2018, 7 K 850/18 Kg

Verfahren beim BFH: III R 63/18

Achtung

Das Verfahren ist erledigt Urteil vom 19.02.2020 / Zurückverweisung; veröffentlicht am 19.6.2020.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Kindergeldbescheid für xxx vom xxx

Erwerbstätigkeit im zweiten Ausbildungsabschnitt: Entfällt der Zusammenhang zwischen erstem und zweitem Ausbildungsjahr?
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen o.g. Bescheid ein und beantrage, unter Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx den Einspruchsgegner zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter A für die Zeit von August 2016 bis März 2018 festzusetzen.

Begründung:

Der Einspruchsführer begehrt ab August 2016 Kindergeld für die Tochter A, geb. 1993.

Nach Beendigung der Schulausbildung im Juli 2013 absolvierte A vom 1.8.2013 bis 31.7.2016 eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt (). Mit seinem Kindergeldantrag vom 22.7.2013 teilte er mit, A werde ihre Ausbildung im Juli 2016 beenden. Seit November 2016 bis Juli 2019 absolviert A eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Hierzu hatte sie sich im April 2016 angemeldet. Sie war bei der Stadtverwaltung () mit 39 Stunden wöchentlich vollzeitbeschäftigt.

Am 13.7.2016 wurde die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Der Einspruchsführer beantragte am 11.12.2017 Kindergeld für A und teilte mit, dass A bereits eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im Juni 2016 abgeschlossen hat. Ihr Berufsziel sei Verwaltungsfachwirtin für qualifizierte Sachbearbeitung. Der Kindergeldantrag wurde zu Unrecht abgelehnt, denn es handelt sich um den zweiten Ausbildungsabschnitt einer mehraktigen Berufsausbildung.

Das FG Düsseldorf entschied, dass es sich bei der von vorne herein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen einer im direkten Anschluss begonnenen berufsbegleitenden Ausbildung noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung handelt, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.9.2018, 7 K 850/18 Kg). Weiter führt das Gericht aus, dass es für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin nicht entscheidend darauf ankommt, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Sollte nicht bereits der hier vertretenen Auffassung gefolgt werden, verweist der Einspruchsführer auf ein vor dem BFH unter Az. III R 63/18 anhängiges Verfahren, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragt der Einspruchsführer, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

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