Leitsatz

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-out-Zertifikats sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es – aus welchen Gründen auch immer – verfallen lässt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt führt uns in eine fast schon tragisch – weil als ausweglos – zu bezeichnende Spekulation: Kerwarb von einer großen Bank am 12.5.2006 insgesamt 266.129 Zertifikate, sog. "Unlimited Turbo-Zertifikate" – wie in den Praxis-Hinweisen erläutert – auf den Goldpreis in US‐$ zum Kurs von 3,14 EUR, also zu einem Gesamtpreis von 835.702 EUR einschließlich Gebühren. Bereits am 15.5. trat das Knock-out-Ereignis ein. K machte aber von seinen Rechten keinen Gebrauch und ließ sie verfallen. Sein Begehren, die Anschaffungskosten als Verlust steuerlich zu berücksichtigen, hatte vor dem FA keinen Erfolg. Seinem Aussetzungsantrag gab das FG statt (Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2010, 8 V 1268/10, Haufe-Index 2552300, EFG 2011, 448).

 

Entscheidung

Der BFH gab der vom FG zugelassenen Beschwerde statt, hob den Aussetzungsbeschluss des FG auf und gab die Sache an das FG zurück, um diesem die Gelegenheit zu geben, über das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 FGO zu entscheiden.

 

Hinweis

In dieser Aussetzungssache musste sich der BFH wiederholt mit Knock-out-Zertifikaten beschäftigen. Damit wird dem Anleger das Recht eingeräumt, zu bestimmten Einlöseterminen die Zahlung eines Einlösebetrags zu verlangen. Der Anleger spekuliert dabei, wie z.B. im Streitfall, auf den Goldpreis. Erreicht dieser einen bestimmten Schwellenwert, tritt das Knock-out-Ereignis ein und der Anleger kann nicht mehr die Einlösung verlangen, sondern nur noch den Ankauf der Zertifikate durch die emittierende Bank zu – natürlich – "ruinösen" Bedingungen. Wie ist nun die steuerliche Auswirkung, wenn der Anleger das Zertifikat verfallen lässt? Kann er dann die Anschaffungskosten als Verlust geltend machen?

1. Man könnte an die Steuerbarkeit des Verlusts aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (a.F.) denken. Danach gelten Zertifikate, die Aktien vertreten, als Termingeschäfte. Indes vertreten Zertifikate auf den Goldpreis keine Aktien, sodass die Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift entfällt.

2. Eine Steuerbarkeit des Verlusts ergibt sich auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (a.F.). Mit dem Termingeschäft erfasst diese Vorschrift einen "Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil ..., sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt". Man mag schon daran zweifeln, ob hier ein Termingeschäft oder nicht vielmehr – orientiert am Zivilrecht – ein Kassageschäft vorliegt, bei dem der Anleger – wie hier – sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss. Diese Auslegung läge besonders nahe, weil sich der Steuergesetzgeber eindeutig am Wertpapierhandelsgesetz und am Zivilrecht ausgerichtet hat.

3. Selbst wenn man aber bei Hebelprodukten, wie es ein Knock-out-Zertifikat darstellt, eine andere Auffassung vertritt, so erfüllt den Steuertatbestand doch nur, wer durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt. Hieran fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung aber, wenn der Anleger von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und es verfallen lässt. Das bloße Verfallenlassen, bei dem es nicht zu einer weiteren Zahlung kommt, es also bei den Anschaffungskosten der Berechtigten verbleibt, stellt kein Termingeschäft dar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 24.04.2012, IX B 154/10

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