Leitsatz

1. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar.

2. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).

3. Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.2006 – GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508).

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 11d Abs. 2 EStDV, § 12 BGB, § 13 Abs. 1 MarkenG

 

Sachverhalt

Im Jahr 01 schloss die Klägerin (K) mit ihrer Arbeitgeberin X einen Lizenzvertrag ab, in dem sie X gegen eine gesonderte Vergütung das ausschließliche Recht gewährte, Produkte mit ihrem Namen zu ­versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch ihr Name gehört. Ab dem Jahr 02 wurde K für X nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbstständige Beraterin tätig. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt. Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen K und X aufgehoben. X übertrug die zwischenzeitlich eingetragenen Marken unentgeltlich auf K. Eine juristische Sekunde später übertrug K diese Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y. In diesem Vertrag gewährte K der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Zusätzlich schlossen K und Y einen Beratervertrag.

K vertrat die Auffassung, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Selbst wenn die Wirtschaftsgüter im Jahr 03 zum Betriebsvermögen gehört haben sollten, müsse dem Veräußerungserlös der jeweilige Einlagewert gegenübergestellt werden.

Einspruch und Klage blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe mit der ab 02 ausgeübten Beratungstätigkeit für X und der damit zusammenhängenden Überlassung ihres Namens Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Veräußerung der Markenrechte habe im Streitjahr 03 zu gewerblichen Betriebseinnahmen geführt. Dabei könne offenbleiben, ob die Namensrechte ebenfalls veräußert oder lediglich zur Nutzung überlassen worden seien, da die Vertragsparteien hierfür keine gesonderte Gegenleistung vereinbart hätten.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war begründet und führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dieses hatte zwar zutreffend erkannt, dass zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs sowohl der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als auch die Markenrechte gehörten. Es hatte jedoch übersehen, dass die aufgrund des Markenkauf- und Übertragungsvertrags gezahlte Vergütung auch auf das Namensrecht entfallen war.

 

Hinweis

Die wichtigste Erkenntnis dieses Urteils ist, dass es sich bei dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts steuerrechtlich um ein Wirtschaftsgut handelt, das nicht nur eingelegt, sondern – bei Wertverlust – auch abgeschrieben werden kann.

1. Als Wirtschaftsgüter sind nach der BFH-Rechtsprechung u.a. solche konkreten Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb anzusehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Das Merkmal der selbstständigen Bewertbarkeit kann dahingehend konkretisiert werden, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde.

2. Zivilrechtlich hat der BGH im Urteil vom 1.12.1999 (BGH, Urteil vom 1.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich) zwar offengelassen, ob der vermögenswerte (kommerzialisierbare) Teil des Namensrechts unter Lebenden übertragbar sei. Er hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass dem Namen einer bekannten Person ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen könne. Eine solche Person könne ihre Popularität dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestatte, ihren Namen in der Werbung einzusetzen. Auch diese kommerziellen Interessen seien zivilrechtlich geschützt.

Aufbauend auf diesem Befund sind in der Rechtspraxis Wege gefunden worden, den kommerzialisierbaren Teil eines Namensrechts entgeltlich ­einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten. Wer den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer bekannten ­Person aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nutzen darf, verfügt zugleich über die Möglichkeit, zumindest im Rahmen des Verkaufs des gesamten Betriebs – aber auch durch Einzelübertragung – ein besonderes Entgelt für diese Rechte erhalten zu können. Die Vereinbarung und Zahlung eines Entgelts für die Überlassung des kommerziell verwertbaren Teils des Namensrechts belegen zudem die selbstständige Bewertbarkeit dieses Rechts.

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