Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial zur Steueroptimierung im Privatbereich auf.

Hinweis: Weitergabe von Mandanteninformationen

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Steueroptimierung im Privatbereich

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem im Inland (oder auch sonstigen EU/EWR-Land) gelegenen Haushalt fördert der Staat mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung. Der Grundgedanke hierfür ist, die Schwarzarbeit und die damit verbundene Steuerhinterziehung einzudämmen. Die Palette der steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wurde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stetig erweitert. Unter anderem ließ der BFH in einem Urteil aus 2022 Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen zu, und zwar auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten (z.B. für Betreuungsleistungen gegenüber der Eltern oder eines nahen Angehörigen) erwachsen. Ab 2024 können zudem Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für bestimmte einkommensteuerfreie Photovoltaikanlagen geltend gemacht werden. Planen Sie in nächster Zeit die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, sprechen Sie mit mir/uns noch vor Beginn der Maßnahmen.

Jede absetzbare haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung bedeutet für Sie bares Geld. Ich möchte/Wir möchten Sie daher genauer informieren, wo und wie Sie Ihre Privatausgaben steueroptimal geltend machen können.

An diese Privatausgaben sollten Sie denken

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland (und EU/EWR-Ausland) steuerlich geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Tierbetreuung, Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
  • Pflege und Betreuungsleistungen von Angehörigen, auch ohne Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen für die Steuerermäßigung aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei wie eingangs erwähnt, dass der BFH die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zurechnet, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen Dritter aufkommen. Die Pflege- und Betreuungsleistungen können dabei im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind Aufenthalte in Pflegheimen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. 2 pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Betreuungspauschalen für betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz
  • Klavier stimmen
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasen mähen, Hecken schneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung öffentlicher Gehwege und Bürgersteige). Nicht steuerbegünstigt sind hingegen Aufwendungen für die Reinigung der öffentlichen Straße.
  • Tagesmutter
  • Haustierbetreuung zu Hause u.a. Füttern, Fellpflege und Gassi gehen, auch wenn Letzteres nicht innerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen ausgeübt wird.
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste
  • Kaminkehrer
  • Funktionsprüfungen
  • Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten

Handwerkerleistungen

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland (oder einem EU/EWR-Mitgliedstaat) liegenden Haushalt. Handwerkerleistungen können aber auch, soweit sie keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Welche Variante im Einzelnen zum Tragen kommt, und dabei die günstigere für Sie ist, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.

Handwerkerleistungen nach Neu...

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