Leitsatz

Ein Steuerzahler kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Wird ein Steuerzahler von mehreren Steuerpflichtigen im Kalenderjahr gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (§ 33b Abs. 6 EStG).

 

Sachverhalt

Der ledige Steuerzahler F pflegt zusammen mit seiner Mutter seinen hilflosen Vater in der elterlichen Wohnung. In der Einkommensteuererklärung beantragt er einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. In der Steuererklärung erläutert er, dass die Pflegeleistungen durch seine Mutter und ihn persönlich erbracht werden. Seine Pflegeleistung erfolgt unentgeltlich, während die Mutter von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in voller Höhe bezieht, da ihre Pflegeleistung überwiegt. Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vaters legt er einen Bescheid des Versorgungsamtes vor, wonach der beim Vater festgestellte Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorliegen.

 

Entscheidung

Voraussetzung für eine Aufteilung ist, dass es sich um Pflegepersonen handelt, in deren Person die o.a. Voraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Steuerzahler und seine Mutter liegen unstreitig die erforderlichen Voraussetzungen vor. Da die Mutter allerdings eigene Einkünfte in Form des weitergeleiteten Pflegegeldes erhält, bezieht sie somit eigene Einkünfte. Da der Bezug von Einkünften bei der pflegenden Person zum Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf den Pauschbetrag führt, kommt folglich keine Aufteilung in Betracht. Dem Steuerzahler steht daher der Pflegepauschbetrag ungeteilt zu.

Pflegen mehrere Personen einen Pflegebedürftigen, kann unter ihnen eine Aufteilung nur dann in Betracht kommen, soweit sie kein weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen beziehen. Bezieht bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den Pflegepauschbetrag bei der anderen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 09.10.2006, 11 K 1760/03

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